Anlieger sind zum Schneeräumen verpflichtet
Bei Schnee und Glatteis sind alle Bürgerinnen und Bürger dazu angehalten, Gehwege vor ihrem Wohnhaus sowie andere, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen nahe ihres Hauses (zum Beispiel Fuß- oder gemeinsame Geh- und Radwege) von Montag bis Samstag bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr auf einer Breite von mindesten 1,50 Metern von Schnee und Eis zu befreien. Sollten keine Gehwege vorhanden sein, muss eine Fläche am Fahrbahnrand von mindestens 1,50 Metern freigeräumt werden. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Wege durch die Stadt oder andere Anbieter geräumt werden.
Zum Bestreuen der Wege ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt oder natürliches Streumaterial wie Tongranulat zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalz und anderen Mitteln, die sich umweltschädigend auswirken können, ist verboten. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen bei Extremwetterlagen (Eisregen oder flächendeckendem Glatteis) und auch nur, wenn auf oder an dem Gehweg keine Bäume und Sträucher stehen, eingesetzt werden. Zudem müssen Straßenmündungen, Zufahrten, Straßenrinnen, Hydranten und Radwege auf der Fahrbahn freigehalten werden. Und auch ÖPNV-Haltestellen müssen bis zur Bordsteinkante geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt an allen Tagen bis 21 Uhr. Wenn es tagsüber weiterschneit, ist so oft zu räumen und streuen, wie für die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern erforderlich ist.
Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht können mit Bußgeldern bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die vollständige Satzung mit allen Änderungen – auch zur Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen – kann unter www.rheinfelden.de/stadtrecht heruntergeladen werden.