Regelungen und Vorgaben

Fragen und Antworten

Lärmschutz

Lärm kann die Lebensqualität erheblich einschränken. Deshalb bittet das Amt für öffentliche Ordnung alle Rheinfelder Bürgerinnen und Bürger um entsprechende Rücksichtnahme. Regelungen zur Thematik sind in der städtischen Polizeiverordnung festgehalten.

Radio, Fernsehen und Ähnliches

Radios und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Stereoanlagen, Musikinstrumente und andere mechanische oder elektro-akustische Geräte, die einen Laut erzeugen, sollten im privaten Bereich nur so benutzt werden, dass andere Menschen dadurch nicht erheblich belästigt werden.

Dies gilt besonders dann, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

Gaststätten

Gaststätten und Versammlungsräume innerhalb von Wohngebieten sollten darauf achten, dass kein erheblicher Lärm nach außen dringt. Gegebenenfalls sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde, sollten so gehalten werden, dass sie Niemanden - mehr als unter normalen Umständen unvermeidbar - durch anhaltendes Bellen oder andere Laute belästigen.

Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden dürfen Kraftfahrzeugmotoren nicht unnötig laufen gelassen werden. Zudem sollte vermieden werden, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen, und unnötig zu hupen.
Laute Arbeiten am oder im Haus sowie im Garten dürfen an Werktagen, also von Montag bis Samstag, zwischen 7 und 20 Uhr ausgeführt werden.

Nach 20 Uhr gilt Nachtruhe.
Spielplätze, die in einem Wohngebiet liegen, dürfen an allen Wochentagen zwischen 8 Uhr und 21 Uhr genutzt werden. Nach 21 Uhr gilt Nachtruhe.

In einem Wohngebiet liegende Sportplätze können von 7 Uhr bis 22 Uhr benutzt werden. Nachtruhe gilt hier ab 22 Uhr.
Altstoff-Sammelbehälter wie zum Beispiel Glascontainer dürfen werktags, in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden. Ab 20 Uhr gilt Nachtruhe.

Grünpflege und Gartengestaltung

Zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz, dass Bäume außerhalb des Waldes, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, Hecken sowie lebende Zäune, Büsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Lebensstätten wild lebender Tierarten zu erhalten und insbesondere die Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schützen. Gerade in stark besiedelten Gebieten sind private Gärten die letzte Rückzugsmöglichkeit für Tiere und Pflanzen.

Besonders Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Bäume, Hecken und Sträucher
angewiesen. Denn nur wenn sie ungestört bleiben, haben die kleinen Piepmätze eine Chance zum Überleben.

Tun auch Sie etwas für den Artenschutz: Vermeiden Sie es, während der Vegetationszeit Baumfällaktionen durchzuführen.

Hinweis: Das Verbot gilt nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Aber auch hier muss der Artenschutz berücksichtigt werden.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

In besonderen Fällen kann vom Umweltschutzamt beim Landratsamt Lörrach eine Ausnahmegenehmigung für eine Baumfällaktion eingeholt werden. Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen dürfen Bäume jedoch nur dann gefällt werden, wenn dem Artenschutzaspekt nichts entgegen spricht. Dies bedeutet, dass vor einer Baumfällung unbedingt darauf zu achten ist, dass kein Nestbau oder Brutgeschäft begonnen wurde.
Bei der Gestaltung von Gartenanlagen sollte darauf hingewirkt werden, die Gartenanlagen insektenfreundlich zu gestalten und die Gartenflächen vorwiegend zu begrünen.

Gesetzlich verboten sind so genannte Schottergärten (der Flyer kann auch unter "Zum Herunterladen" heruntergeladen werden):
Flyer: Schottergärten


Umweltschutz

Zum Schutz der Umwelt in Rheinfelden (Baden) bittet das Amt für öffentliche Ordnung die Bevölkerung um Einhaltung gewisser, in der Polizeilichen Umweltschutzverordnung festgelegten Verhaltensregeln. 

Aufenthalt auf öffentlichen Straßen

Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen gilt es, bestimmte Regeln einzuhalten. So ist es etwa untersagt, dort seine Notdurft zu verrichten. Auch das Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehene Abfallbehälter ist nicht gestattet. Weiterhin sind der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, sowie auf öffentlichen Spielplätzen das Mitführen und Konsumieren von Alkohol verboten.

Ebenso ist besonders aufdringliches Betteln und das Anstiften Minderjähriger zu dieser Art des Bettelns untersagt.

Tauben füttern

Das Füttern von Tauben ist auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nicht erlaubt.

Verunreinigung durch Hunde

Hundebesitzerinnen oder - besitzer haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot muss unverzüglich beseitigt werden.

Fahrzeuge abspritzen und reparieren

Das Abspritzen von Fahrzeugen ist auf öffentlichen Straßen untersagt. Ebenso ist es nicht erlaubt, auf öffentlichen Straßen das Öl am Fahrzeug zu wechseln oder Reparaturen vorzunehmen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reparaturen, die zur Fahrt in eine Werkstatt notwendig sind.

Fußgängerzone

Grundsätzlich ist die Fußgängerzone in der Innenstadt für motorisierte Fahrzeuge gesperrt. Ein Befahren bedarf einer schriftlichen Erlaubnis.

Von dieser Regelung ausgenommen sind:
  • Be- und Entladen: In der Fußgängerzone ist von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 11 Uhr am Vormittag und von 18 Uhr bis 20 Uhr am Abend sowie samstags von 6 Uhr bis 9 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr das Be- und Entladen gestattet. Zu diesem Zweck gilt die Erlaubnis für das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen innerhalb dieses Zeitraumes als erteit.
  • Markthändler: An Markttagen gilt für die Markthändler zum Zweck des Auf- und Abbaus der Marktstände die Erlaubnis für die Benutzung der Fußgängerzone mit Fahrzeugen auch außerhalb des genannten Zeitraumes als erteilt.
  • Taxen, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrzeuge: Taxen, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrzeuge dürfen die Fußgängerzone zur Beförderung gehbehinderter oder kranker Anwohner und Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Beförderung angewiesen sind (ohne zeitliche Beschränkung), befahren. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr dürfen sie zudem zum Abholen und Hinbringen von Fahrgästen die Fußgängerzone befahren. Ebenso dürfen die ausgewiesenen Taxistände im Bereich der Fußgängerzone ohne zeitliche Beschränkung angefahren werden.
  • Zufahrt zu den ausgewiesenen Schwerbehinderten-Stellplätzen:  Die Zufahrt zu den ausgewiesenen Schwerbehinderten-Stellplätzen und Fahrten zur Beförderung außergewöhnlich gehbehinderter und blinder Personen, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sind, sind erlaubt.
  • Anwohner: Anwohner, die auf den angrenzenden Grundstücken über Stellplätze oder Garagen für ihr Auto verfügen, erhalten auf Antrag eine Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerzone ohne zeitliche Begrenzung.
  • Fahrzeuge handwerklicher Notdienste: Fahrzeuge handwerklicher Notdienste dürfen bei der Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten die Fußgängerzone befahren.
  • Radfahrer: Das Fahrradfahren und die Fortbewegung mit Spiel- und Sportgeräten ist gestattet.

Parken

Im Mai 2018 trat eine neue Parkgebührensatzung in Kraft. Diese sieht für oberirdische Parkplätze in einem bestimmten Bereich sowie die Tiefgaragen in der Innenstadt werktags, von 8 bis 18 Uhr, ein gebührenpflichtiges Parken vor. 

Genauere Angaben zu den gebührenpflichtigen Zonen finden Sie unter:
Öffentliche Parkplätze | Stadt Rheinfelden

Das Parken in der Rheinfelder Innenstadt kostet von Montag bis Samstag für oberirdische Parkplätze und das Parken in den Tiefgaragen je angefangener halber Stunde 50 Cent.

Die erste halbe Stunde ist kostenlos – dazu dient die sogenannte „Brötchentaste“.

Die Höchstparkdauer entnehmen Sie bitte den Angaben der jeweiligen Parkzone oder der jeweiligen Tiefgarage unter: 
Öffentliche Parkplätze | Stadt Rheinfelden
Ja, in der Innenstadt gibt es 15 solarbetriebene, hochmoderne Parkscheinautomaten. An allen Automaten ist eine bargeldlose Bezahlung möglich.