Straßen und Wege

Widmungen und Entwidmungen

Als „Widmung“ wird ein Rechtsakt bezeichnet, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Durch die Widmung wird eine Straße für den Gemeingebrauch freigegeben. Die Straße obliegt dann nicht mehr privatem Recht, sondern es entstehen öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichten.

Neben der Einstufung der Straßenklasse, kann durch Widmung auch festgelegt werden:

  • die Art der Nutzung
  • eine Begrenzung der Nutzung
  • die Benutzerkreise sowie
  • den Zweck der Nutzung

Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.


Umwidmung/ Entwidmung/ Teileinziehung

Neben der Widmung einer Straße, ist es auch möglich, die Bestimmung des Zwecks zu ändern oder die Widmung komplett aufzuheben. Wird die Widmung aufgehoben sog. Entwidmung, heißt das, die Straße dient künftig nicht mehr dem öffentlichen Zweck. Die Gemeinde ist somit auch nicht mehr unterhaltspflichtig.

Durch „Teileinziehung“ kann nachträglich die Nutzungsart, der Benutzerkreis oder der Benutzungszweck beschränkt werden. Die Straße behält aber den Status einer öffentlichen Sache bei.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den §§ 6 und 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.


Öffentliche Bekanntmachung

Der Akt der Widmung, Umwidmung, Entwidmung und auch der Teilentziehung wird nach Beschluss des Gemeinderats öffentlich im Amtlichen Bekanntmachungsorgan, der Badischen Zeitung, sowie hier auf der städtischen Homepage nachfolgend bekannt gemacht: