Informationen für Bauherren

Heizen mit Erneuerbaren Energien (GEG)

Sie planen ein Gebäude in einem Neubaugebiet? Dann müssen Sie das Gebäudeenergiegesetz beachten und mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung einsetzen.

Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novellierung des Gebäudeenergiegesetz (GEG), das sogenannte Heizungsgesetz verabschiedet. Das GEG soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Denn noch immer werden in deutschen Wohnungen und Häusern der Großteil der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben.

Ab 1. Januar 2024 gilt daher: Wer ein neues Haus in einem Neubaugebiet baut, muss eine Heizung einbauen, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. Zum Beispiel eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder Biomasse-Heizung. Wo ein Fern- oder Gebäudewärmenetz vorliegt, das die Anforderungen des GEG erfüllt, gilt auch der Anschluss als pauschale Erfüllungsoption. Bei Neubauten in Bestandslücken sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Spätestens ab Mitte 2028 wird der Umstieg auf klimafreundliche Heiztechniken, welche die 65-Prozent-Regel erfüllen beim Heizungsaustausch für alle Bauherren und Hausbesitzer:innen verpflichtend.

Mehr Informationen zum neuen Heizungsgesetz finden Sie hier: Gesetz zum Erneuerbaren Heizen | Bundesregierung

Heizungsanlagentausch bei bestehenden Gebäuden (EWärmeG)

Möchten Sie als Eigentümer eines bestehenden Gebäudes Ihre Heizungsanlage austauschen oder sanieren, müssen Sie bis dato die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG) beachten.

Sie sind verpflichtet, 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu ersetzen oder alternativ, den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent zu reduzieren.

Die Pflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz, beim Heizungstausch eine Heiztechnik auf Basis von mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien zu wählen, wird erst rechtskräftig, wenn die Wärmeplanung in Rheinfelden gemäß den Vorgaben des Bundes durch die Gemeinde abgeschlossen und verabschiedet ist, spätestens aber 2028.

Klimafreundliche Wärmeversorgung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen.
Bis 2045 müssen alle Heizungen in Deutschland klimaneutral sein. So ist es im Klimaschutzgesetz des Bundes vereinbart.

Die Regelungen des Landes-EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010 und wurden 2015 durch eine Neufassung ersetzt. Diese sieht eine Nutzungspflicht von 15 Prozent erneuerbaren Energien vor. Das Gesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor 2009 errichtet wurden.

Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen gibt es nur, wenn

  • es sich um in § 2 Absatz 2 aufgezählte Ausnahmen vom Geltungsbereich handelt,
  • allen Erfüllungsmöglichkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen,
  • eine Umsetzung aller Optionen technisch nicht möglich ist,
  • die Nutzungspflicht eine unbillige Härte für die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer darstellt (z.B. wenn sie oder er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt).

Die Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Etagenheizungen sind von den Bestimmungen ausgenommen. Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert.

Zuständige Ansprechpartner für die Umsetzung des Gesetzes sind die unteren Baurechtsbehörden. Bei Fragen zum EWärmeG Baden-Württemberg wenden Sie sich daher bitte an die Baurechtsabteilung der Stadt Rheinfelden (Baden).

Tipp: Das Umweltministerium bietet auf seinen Internetseiten weitere Informationen rund um das EWärmeG an (siehe Link rechts).

Informationsfilm des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema "Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz"