Informationen für die Bürgerschaft:

Brexit

Großbritannien ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezembers 2020 zum 1. Januar 2021 aus der Europäischen Union ausgeschieden.

Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Partnerschaftsvertrag trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Er stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage. Damit das Abkommen endgültig in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Die vorläufige Anwendung gibt dem Europäischen Parlament Zeit, das Abkommen zu prüfen.

Einreise nach Deutschland

Für die Einreise aus Großbritannien gelten ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Drittstaaten. Zusätzlich gilt aktuell bis zunächst 6. Januar ein Beförderungsverbot von Großbritannien nach Deutschland. Reisende dürfen nur noch nach Deutschland einreisen, wenn sie zu ihrem Wohnsitz zurückkehren, eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist.

Mit dem Ende des Übergangszeitraums gelten für die Kontrollen von Bürgerinnen und Bürgern des Vereinigten Königreichs bei der Einreise in den und der Ausreise aus dem Schengen-Raum als Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige; diese Bestimmungen gelten auch für die Kontrolle dieser Bürgerinnen und Bürger bei der Einreise in und der Ausreise aus Mitgliedstaaten, für die noch nicht über die Aufhebung der Kontrollen entschieden wurde, die aber an ihren Außengrenzen bereits die Schengen-Regelungen anwenden. Dies bedeutet, dass sie die für EU-Bürger sowie für Angehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Schweizer Staatsangehörige geltenden Erleichterungen an den Grenzen aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Britische Staatsangehörige in Deutschland

Mit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 müssen sich britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Deutschland um ihr Aufenthaltsrecht kümmern - neue Aufenhaltsdokumente sollen im Laufe des Jahres 2021 ausgestellt werden.

>>> Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Ab dem 1. Januar 2021, nach Ende des Übergangszeitraums, können britische Staatsangehörige grundsätzlich nur eingebürgert werden, wenn sie zuvor die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums (also bis zum 31.12.2020) einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen die britische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

EU-Binnenmarkt und EU-Zollunion

Seit dem 01. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit  wandelt sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich grundlegend – auch unabhängig vom neuen Partnerschaftsabkommen.

>>> Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Themen

Informationsangebote für Bürger sowie Unternehmen zu weiteren, im Zusammenhang mit dem Brexit stehenden Themen finden Sie unter nachfolgendem Link im Überblick:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/-/2404094