Information für unsere Bürgerschaft:

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wird künftig neu berechnet: Für die neue Grundsteuer muss das Finanzamt alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewerten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Am 31. Januar 2023 endete die Abgabefrist für die Erklärung zur Grundsteuer B.

Wer seine Erklärung noch nicht abgegeben hat, kann das auch nach dem Fristende noch nachholen. Als nächster Schritt folgt eine Erinnerung vom Finanzamt, voraussichtlich im ersten Quartal. Solange haben alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Frist verpasst haben, keine negativen Folgen zu befürchten. Das Finanzamt ist zunächst kulant.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die grundsteuerliche Bewertung  für verfassungswidrig erklärt, da sie gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten, den sogenannten Einheitswerten. Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt.

Neue Grundsteuer:

Private Eigentümer:innen von Grundstücken haben im Mai / Juni 2022 ein Schreiben vom Finanzamt mit allgemeinen Hinweisen zur Grundsteuerreform erhalten, sowie eine Aufforderung zur Übermittlung der Daten zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. (Hinweis: Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden zu einem späteren Zeitpunkt versendet. In diesen Fällen kann auch mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.)

Neu ist, dass ab dem 1. Juli 2022 die Eigentümer:innen für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen können.

Digitale Übermittlung

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare sind unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ erhältlich. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Notwendige Angaben

Das Verfahren ist in Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern einfach gehalten, da nur wenig Daten abgefragt werden. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche
  • der Bodenrichtwert
  • ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr.

Bodenrichtwerte

Die Gutachterausschüsse sind auf Grund der Grundsteuerreform gesetzlich verpflichtet, zum 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 die Bodenrichtwerte festzusetzen. Bis zum 30.06.2022 mussten die Gutachterausschüsse diese Aufgabe erfüllen und die neuen Bodenrichtwerte den Finanzbehörden und den Bürgern in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Zu den Bodenrichtwerten

Wie geht es nach der Abgabe weiter?

Wer seine Erklärung abgegeben hat, erhält den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sobald das Finanzamt die Erklärung bearbeitet hat. Bearbeitung und Versand der Bescheide erstrecken sich noch bis ins Jahr 2024. Beide Bescheide bilden die Grundlage für die spätere Festsetzung der künftigen Grundsteuer durch die Kommune. Die Städte und Gemeinden legen die Beträge aber erst im Laufe des Jahres 2024 fest.

Die zu zahlende Grundsteuer bemisst sich nach der Grundstücksgröße, dem Bodenwert und dem Grundsteuerhebesatz. Der Hebesatz wird von der Kommune (Gemeinderat) festgelegt. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle relevanten Informationen vorliegen, kann erst im Laufe des Jahres 2024 eine verlässliche Aussage zur Ausgestaltung des Hebesatzes getroffen werden. Erklärtes Ziel der Grundsteuerreform ist aber, die Einnahmen für Gemeinden beziehungsweise die steuerliche Belastung für Bürger:innen auf demselben Niveau wie vor der Reform zu halten.

Die neue Grundsteuer gilt dann ab dem 1. Januar 2025.

Die neue Grundsteuer gilt dann ab dem 1. Januar 2025.