Der Bodenrichtwert für Bauland wird in Baden-Württemberg mindestens auf das Ende jedes geraden Kalenderjahres durch Gutachterauschüsse aus der Kaufpreissammlung ermittelt. Er ist Basis für die Besteuerung von Grund und Boden in Deutschland.
Hinweis: Die Bodenrichtwerte für Grenzach-Wyhlen, Rheinfelden und Schwörstadt sind jetzt auch auf Boris-BW abrufbar.
Bodenrichtwerte in Rheinfelden (Baden) und Schwörstadt
Stand: 01.01.2023
Der Gutachterausschuss bei der Stadt Rheinfelden (Baden) hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2023 die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2023 für die Stadt Rheinfelden (Baden) und die Gemeinde Schwörstadt ermittelt.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.
Bodenrichtwerte werden für baureifes unbebautes Land, ggfs. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
Sie sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert.
Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden.
Bodenrichtwerte Grenzach-Wyhlen
Stand: 01.01.2023
Der Gutachterausschuss bei der Stadt Rheinfelden (Baden) hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2023 die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2023 für die Gemeinde Grenzach-Whyhlen ermittelt.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.
Bodenrichtwerte werden für baureifes unbebautes Land, ggfs. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
Sie sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert.
Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie zum Beispiel Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden.
Weitere Bodenrichtwerte im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses
Stichtag 01.01.2023
I. Flurstücke mit privater Verkehrsfläche und Grundstücke, für die eine Nutzung mit Garagen- und Stellplätzen im Freien planungsrechtlich förmlich festgesetzt ist:
Der Bodenrichtwert für diese Flächen beträgt ein Drittel (in Zahlen: 1/3) des zonalen Richtwertes.
II. Flächen der Bundesstraße und der Bundesbahn sind überlagernde Zone ohne Wertangabe.
III. Wasserflächen von Bächen, Weihern und Flüssen sind Zone ohne Wertangabe.
IV. Bebaute Flächen im Außenbereich
Die Bodenrichtwerte für bebaute Flächen im Außenbereich betragen je Quadratmeter Fläche:
Für die Zuordnung des Grund und Bodens durch die Grundstückseigentümer/innen zum Grundvermögen und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist grundsätzlich die
Verkehrsauffassung maßgeblich (vergl. § 25 Abs. 1 LGrStG - Landesgrundsteuergesetz).
Die Verkehrsauffassung bezieht sich auf die bebaute Fläche des nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes (z. B. Wohngebäude) nebst gewöhnlichem Umschwung (z. B. Zuwegung, Wege, Garagen mit ihren Zufahrten, Terrassen, Hausgärten, u. a. m.).
Hilfsweise kann das für die Zuordnung der Flächen zum Grundvermögen das fünffache der bebauten Fläche des nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes (z. B. Wohngebäude) angewendet werden.
Die obenstehenden Angaben ersetzen keine Grundstücksbewertung im Sinne des § 194 BauGB oder für steuerliche Zwecke.
Im Weiteren werden die Daten bei Bedarf aktualisiert. Bitte beachten Sie bei der Anwendung der vorliegenden Auflistung deshalb auch die Veröffentlichungen auf der Homepage der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Rheinfelden (Baden), den 12.06.2023
Stefanie Peitz
Vorsitzende des Gutachterausschusses