Informationen für die Bürgerschaft:

Winterdienst

Die Stadtverwaltung Rheinfelden weist alle Bürger auf ihre Pflicht hin, Gehwege vor ihrem Wohnort sowie andere, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen bei ihrem Wohnort im Winter von Schnee frei zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Bei Fehlen eines Gehweges sind davon die Flächen am Fahrbahnrand mit einer zu räumenden Breite von mindestens 1,50 Meter betroffen.

Ebenso gilt die Räumpflicht für Wege, die sowohl durch Radfahrer als auch durch Fußgänger genutzt werden. Zur Räumung verpflichtet ist immer der am nächsten gelegene Anlieger. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Ebenso darf der geräumte Schnee oder auftauendes Eis nicht dem Nachbarn zugeführt oder auf die Straße geschoben werden.

Zum Bestreuen der Wege ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Salz) ist verboten. Sie dürfen nur bei Extremwetterlagen eingesetzt werden und auch dann nur, wenn dadurch keine Bäume und Sträucher gefährdet werden. Der Einsatz sollte so gering wie möglich gehalten werden.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Grundstücksbesitzer ihren Bereich geräumt haben müssen, wird klar definiert: montags bis samstags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Die Räumpflicht endet erst nach 21 Uhr, bis dahin muss – falls erforderlich – geräumt werden. Zu räumen ist grundsätzlich auf einer Breite von 1,50 Meter, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Wobei Zufahrten freizuhalten sind und bei Haltestellen ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich sein muss.

Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gilt seit 1989 und wurde 2023 überarbeitet. Sie kann unter nebenstehendem Link nachgelesen werden.