Der Deutsche Bundestag hat am 8. September 2023 die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das sogenannte Heizungsgesetz, verabschiedet. Das GEG ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten.
Denn noch immer werden in deutschen Wohnungen und Häusern der Großteil der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben. Damit Deutschland die Klimaziele des Pariser Klimaschutzabkommens (2015) erreicht, muss die Wärmeversorgung hierzulande auf erneuerbare Energien und energieeffiziente Heiztechniken umgestellt werden.
Deshalb müssen ab 2045 alle Heizungen in Deutschland klimaneutral sein. So steht es im Klimaschutzgesetz. Die Wärmewende voranzubringen, ist daher das Ziel der neuen gesetzlichen Änderungen zum Heizen.
Was gilt nun für das Heizen in Bestandsgebäuden und im Neubau nachdem am 1. Januar 2024 die Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind?
Nachfolgend finden Sie Antworten und auf die wichtigsten Fragen.
Für Hausbesitzer: Ob beim Einbau einer neuen Heizung, die Regelungen des GEG zum Anteil Erneuerbarer Energien greifen oder nicht, ist ebenfalls davon abhängig, ob eine kommunale Wärmeplanung vorliegt oder nicht. Grundsätzlich sind kleinere Städte und Gemeinden unter 100.000 Einwohnern, zu denen auch Rheinfelden gehört, verpflichtet eine Wärmeplanung bis 2028 vorzulegen. Liegt bereits eine Wärmeplanung vor, was in Rheinfelden (Baden) der Fall ist, gilt die 65-Prozent-Regel schon früher. Ein Bundesgesetz, das die bestehende Wärmeplanung in Rheinfelden im Sinne des GEG in Kraft setzt, steht allerdings noch aus (siehe Punkt 3).
Aber auch bei dieser sogenannten Heizungshavarie gibt es pragmatische Übergangslösungen und -fristen. So gilt in der Regel eine Übergangsfrist von fünf Jahren für den Fall eines Heizungstausches im Bestand. Bis dahin kann zum Beispiel übergangsweise auch eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut werden.
Mehr Informationen zum Wärmeplan finden Sie hier.
Die Wärmeplanung in Verbindung mit den Ausbauplänen der Stadtwerke für das Nahwärmenetz in Rheinfelden ist jedoch noch nicht im Sinne des GEG wirksam. Dazu muss erst ein Gesetz zur Wärmeplanung, das bereits vorliegende Wärmepläne in Kraft setzt, vom Bund erlassen werden. Daraufhin kann die Wärmeplanung durch die Gemeinde entweder bestätigt oder ergänzt und nochmals eine gesonderte Entscheidung bezüglich der Ausweisung von Wärmenetzgebieten vorgenommen werden.
In den kommenden Jahren ist zunächst eine systematische Erschließung der Kernstadt und Nollingen geplant. In den nächsten 15 bis 20 Jahren soll das Netz in den sogenannten Wärmenetzeignungsgebieten weiter ausgebaut werden.
Mehr zum Nahwärmenetz und den Ausbauplänen finden Sie auf den Seiten der Stadtwerke Rheinfelden. Diese Pläne sind allerdings noch nicht rechtskräftig im Sinne des GEG (siehe Punkt 3).
Auch bei Menschen, die Sozialleistungen beziehen, gibt es Möglichkeiten zur Befreiung. Eine Befreiung kann dann bei der zuständigen Behörde (Landesstelle für Bautechnik, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen) beantragt werden. Anträge sind formlos zu stellen.
Nähere Angaben zum Verfahren sind zu finden unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Tuebingen/Abteilung_2/Referat_27/_DocumentLibraries/Download/Merkblatt_GEG_Befreiungen.pdf
Hier ein Blick in die entsprechenden Passagen im GEG:
§ 102 GEG Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit
1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist. [...]
(5) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.
Mehr Informationen zu den Bedingungen der Förderung finden Sie hier.
Die förderfähigen Kosten liegen bei maximal 30.000 Euro für die eigengenutzte Wohneinheit. Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin. Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt. Die Förderbausteine sind Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen. Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.
Fragen rund um die Förderung der energetischen Sanierung beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon(at)zukunftaltbau.de.
Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus.
Ansonsten ist unter anderem die Wärmepumpe eine empfehlenswerte Option. Wir raten davon ab, eine neue Gasheizung einzubauen. Dies begründet sich vor allem darin, dass eine Versorgung mit Wasserstoff beziehungsweise grünen Gasen nicht gesichert werden kann. Im ungünstigsten Fall kann es dann dazu kommen, dass Sie ihre neue Heizung vorzeitig wieder austauschen müssen.
Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen sowie alle Informationen rund um das neue Heizungsgesetz finden Sie auch auf den Informationsseiten der Bundesregierung:
- Gesetz für Erneuerbares Heizen – Überblick
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- BMWK - Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme!
Außerdem verweisen wir gerne auf das Angebot einer kostenlosen Energieberatung durch die Energieagentur Südwest. Melden Sie sich dafür gerne unter energieberatung(at)rheinfelden-baden.de
Von der Energieagentur Südwest gibt es hier zudem eine Einsicht in den Vortrag "Heizungstechniken" vom 24. Januar 2024 in Minseln.