Bekanntmachung

Bebauungsplan „Stadtgebiet Teilbereich IV“ - 4. Änderung

Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans „Stadtgebiet Teilbereich IV“, Gemarkung Rheinfelden, mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 08.12.2021 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans „Stadtgebiet Teilbereich IV“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, als Satzung beschlossen.

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplans soll eine planungsrechtliche Sicherung der städtebaulichen Strukturen am Oberrheinplatz erfolgen. Ebenso soll die Grundlage für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Karl-Fürstenberg-Straße geschaffen werden.

Das Plangebiet befindet sich im zentralen Innenstadtbereich von Rheinfelden (Baden) nördlich der Fußgängerzone. Es wird begrenzt:

  • im Norden vom Schäferweg und von bestehenden Wohn- und Geschäftshäusern
  • im Osten von bestehenden Wohn- und Geschäftshäusern sowie der Karl-Fürstenberg-Straße
  • im Südosten von bestehenden Wohn- und Geschäftshäusern und im Südwesten vom Oberrheinplatz
  • im Westen von der Nollinger Straße.

Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:

Geltungsbereich Stadtgebiet Teilbereich IV - 4.Änderung

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich Begründung (mit Umweltbericht und schalltechnischer Untersuchung) sowie der zusammenfassenden Erklärung, können bei der Stadtverwaltung Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Bitte beachten Sie vor der Einsichtnahme die aktuell geltenden Corona-Bestimmungen und ggf. geltenden Zugangsbeschränkungen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt diese Satzung - sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.       die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.       der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinfelden (Baden) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rheinfelden (Baden), den 21.01.2022                                                              

Stadtverwaltung

Rheinfelden verbindet

Die 4. Änderung zum Bebauungsplan „Stadtgebiet Teilbereich IV“ ist mit Bekanntmachung in der Badischen Zeitung nach § 10 Absatz 1 BauGB am 21.01.2022 in Kraft getreten.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.