Dienstleistung

Vorsorgevollmacht

Es ist besonders wichtig im Leben für bestimmte Probleme mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten vorzusorgen.

Keine Person kann ohne weiteres für eine andere in rechtlichen, finanziellen oder gesundheitlich vorsorgenden Angelegenheiten tätig werden.

IDaher sollten Sie in gesunden Tagen entsprechend Vorsorge treffen für den Fall von Krankheit und Gebrechlichkeit, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens für bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigen

Sie können eine Generalvollmacht oder Einzelvollmacht erteilen. In der Vorsorgevollmacht sollte präzise benannt sein: 

  • Wer ist/sind der/die Bevollmächtigte/n?
  • Welche Bereiche sollen der/dem Bevollmächtigten übertragen werden?
  • Welche Wünsche, Anweisungen hat die/der Bevollmächtigte zu berücksichtigen?
Die Vorsorgevollmacht wird sofort wirksam oder, wenn Sie es so festlegen, mit Eintritt einer ärztlich festgestellten Geschäftsunfähigkeit. Sie kann auch über den Tod hinaus erteilt werden. Der durch die Vorsorgevollmacht Bemächtigte hat eine freiere Stellung als der Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht überwacht wird, deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie eine Person Ihres Vertrauens zum Bevollmächtigten erwählen.

Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner Formvorschrift (Ausnahme bei Grundbesitz). Bedenken Sie aber, dass eine Vorsorgevollmacht auch missbraucht werden kann.
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Voraussetzungen

Eine Betreuungsverfügung kann verfasst werden, wenn der Wunsch besteht, dass ein bestimmter Betreuer vom Vormundschaftsgericht eingesetzt wird. Hier kann eine Person des Vertrauens benannt werden oder das Gericht gebeten werden, eine Person zu benennen.

Inhalte der Betreuungsverfügung können zum Beispiel sein: 

  • Benennung des zukünftigen Betreuers,
  • Aufgabenkreise,
  • Organisation der persönlichen Angelegenheiten,
  • Wunsch oder Ausschluss der Aufnahme in eine bestimmte stationäre Einrichtung
Die Betreuungsverfügung bedarf keiner festen Form und sollte bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Sie kann auch bei einem Notar erstellt werden.

Eine Betreuungsverfügung ist dem Amtsgericht bei Antrag/Einleitung auf eine rechtliche Betreuung zu übergeben. 
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Verfahrensablauf

Bei besonders einschneidenden Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Bettgittern oder Fixierung muss immer ein Vormundschaftsgericht hinzugezogen werden.

Viele Maßnahmen müssen Sie extra in Ihrer Vollmacht erwähnen.
In Betreuungsangelegenheiten können Sie sich jederzeit beraten lassen: 

  • Im Rathaus, Seniorenbüro,
  • Bei Betreuungsvereine,
  • Bei niedergelassenen Rechtsanwälten,
  • Bei derBetreuungsbehörde beim Landratsamt,
  • Bei Notaren
Wichtig: Detaillierte Information einholen!
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Sonstiges

Der SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste unterstützt bei Fragen rund um die Betreuung. Außerdem bietet er ehrenamtlichen, rechtlichen Betreuern im ganzen Landkreis Unterstützung an und informiert Personen und Angehörige, die eine rechtliche Betreuung benötigen.

Die Information und Begleitung von Ehrenamtlichen ist kostenlos. 

Kontakt

SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste im Landkreis Lörrach e.V.
Betreuungsverein gem. § 1908 f BGB
Hebelstraße 5
79650 Schopfheim
Telefon: 0 76 22 / 67 17 17-0
Fax: 0 76 22 / 67 17 17-9
Email: info(at)skm-loerrach.de

Der SKM informiert auch über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Vorsorgevollmachten, Betreuungs - und Patientenverfügungen können gegen Gebühr hinterlegt werden bei:

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister

Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
Internet: www.vorsorgeregister.de

Vormundschaftsgericht Lörrach

Tel: 0 76 21 / 4 08-0

Landratsamt Lörrach – Behindertenhilfe & Betreuungsbehörde

Palmstraße 3, 79539 Lörrach
Zimmer 2.88, Telefon: 0 76 21 / 41 0-51 70; Fax: 0 76 21 / 41 0- 9 51 70
Zimmer 2.87, Telefon: 0 76 21 / 41 0-51 71; Fax: 0 76 21 / 4 10-9 51 71

Betreuungsverein des Landkreises Lörrach

Palmstraße 3, 79539 Lörrach
Zimmer 2.93 Telefon: 0 76 21 / 4 10-51 75 oder 4 10-51 76
Fax: 0 76 21 / 4 10-9 51 75 oder 4 10-9 51 76
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Rechtsgrundlage
Das Wesen der rechtlichen Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person, die nicht vorgesorgt hat, ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für diese handelt.

Die Betreuung richtet sich danach, inwieweit der Betreute seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr selbst besorgen kann.

Die zuständigen Vormundschaftsgerichte prüfen, ob und in welchen Umfang eine Betreuung notwendig ist und bestellen einen Betreuer. Die Wünsche des Betroffenen sind hierbei zu berücksichtigen.

Bei Interessenkonflikt innerhalb der Familie, wird ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt beziehungsweise in schwierigen Fällen werden auch hauptamtliche Betreuer eingesetzt.
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Weitere Hinweise

 

Seniorenbeauftragte der Stadt Rheinfelden

Beratung und Information für Senioren und ihre Angehörigen, Begleitung bei allen Fragen des Älterwerdens (zum Beispiel Begegnungs- und Bildungsmöglichkeiten), Ansprechpartner in Fragen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Beratung zu Wohnformen, Beratung zur ambulanten und stationären Pflege, Beratung rund um die Themen zum Patiententestament und zur Vorsorgevollmacht.

Sprechzeit

Dienstag 09.00 bis 10.00 Uhr im Rathaus,
Donnerstag 16.00 bis 17.00 Uhr im Treffpunkt Gambrinus
oder nach telefonischer Vereinbarung