Dienstleistung

Wohnsitz anmelden

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.

Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.

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Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis und / oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

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Frist/Dauer

innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

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Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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Weitere Hinweise

Ab dem 1. November 2015 können von der Meldebehörde Wohnsitzmeldungen nur noch entgegengenommen werden, wenn bei der erforderlichen persönlichen Vorsprache eine Bescheinigung des Wohnungsgebers (kein Mietvertrag) vorgelegt wird, die den erfolgten Wohnungsein- oder auszug bestätigt.

Hinweis für Wohnungsgeber
Hinweis für Bürger

In den Ortsverwaltungen (außer Ortsverwaltung Herten) ist die Anmeldung bis Ende 2020 aus technischen Gründen nur für Neubürger mit dem alten Personalausweis möglich. Die Anmeldung mit einem neuen Personalausweis kann nicht berücksichtigt werden.

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Zugehörigkeit zu