Städtebauliche Verträge
Die sinnvolle Weiterentwicklung einer Stadt wird durch städtebauliche Planungen sichergestellt. Auf der Basis des Flächennutzungsplanes werden hierfür Bebauungspläne erstellt und vom Gemeinderat als Satzung erlassen.
Die Durchführung städtebaulicher Planungen ist in der Regel mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden verbunden. Die Herstellungskosten für die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen werden zu einem überwiegenden Teil von der Allgemeinheit finanziert und führen die Gemeinde bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten der Baureifmachung seines Grundstückes nur zu einem geringen Teil. Planungsbegünstigter ist damit ausschließlich der Grundstückseigentümer.
Der Gesetzgeber hat es den Gemeinden daher ab 1993 schrittweise ausdrücklich ermöglicht, Lasten städtebaulicher Planungen von den Planungsbegünstigten tragen zu lassen. Mit Einführung des § 11 BauGB im Jahr 1998 wird das Instrument des städtebaulichen Vertrages eingesetzt zur angemessenen Beteiligung des Grundstückseigentümers bzw. Planungsbegünstigten an den tatsächlich anfallenden Kosten der Baureifmachung eines Gebietes.
Die Durchführung städtebaulicher Planungen ist in der Regel mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden verbunden. Die Herstellungskosten für die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen werden zu einem überwiegenden Teil von der Allgemeinheit finanziert und führen die Gemeinde bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten der Baureifmachung seines Grundstückes nur zu einem geringen Teil. Planungsbegünstigter ist damit ausschließlich der Grundstückseigentümer.
Der Gesetzgeber hat es den Gemeinden daher ab 1993 schrittweise ausdrücklich ermöglicht, Lasten städtebaulicher Planungen von den Planungsbegünstigten tragen zu lassen. Mit Einführung des § 11 BauGB im Jahr 1998 wird das Instrument des städtebaulichen Vertrages eingesetzt zur angemessenen Beteiligung des Grundstückseigentümers bzw. Planungsbegünstigten an den tatsächlich anfallenden Kosten der Baureifmachung eines Gebietes.