Natur- und Artenschutz

Der Natur- und Artenschutz spielt im deutschen Baurecht eine bedeutende Rolle, da Bauvorhaben zunehmend in sensible Ökosysteme eingreifen können.

Ziel ist es, die natürlichen Lebensräume sowie gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, ohne die städtebauliche Entwicklung unnötig zu behindern. Deshalb müssen bereits in der Planungsphase ökologische Belange berücksichtigt werden.

Wenn Sie ein Grundstück in Gewässernähe besitzen und darauf bauen möchten, gilt es folgendes zu beachten: Jedes oberirdische Gewässer ist von einem Gewässerrandstreifen umgeben.

Im besten Fall handelt es sich dabei um einen Grünstreifen entlang des Gewässers. Er schützt das Wasser vor schädlichen Stoffen, erhält die typische Ufervegetation und unterstützt die natürlichen Funktionen des Gewässers.

Der Gewässerrandstreifen ist im Innenbereich mindestens 5 Meter und im Außenbereich mindestens 10 Meter breit. Innerhalb des Gewässerrandstreifens ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen verboten.

Eine weitere Schutzmaßnahme ist das grundsätzliche Verbot, in einem HQ100-Überschwemmungsgebiet zu bauen.

HQ100-Gebiete bezeichnen Bereiche unmittelbar entlang des Gewässers, in denen es statistisch einmal in 100 Jahren zu Hochwasser kommt. Sie dienen der natürlichen Rückhaltung des Wassers und dem schadlosen Hochwasserabfluss. Aber auch Gebiete, die nicht direkt an einem Gewässer, sondern in der näheren Umgebung liegen, können hochwassergefährdet sein. Somit ist es möglich, dass diese Bereiche ebenso zu einem HQ100-Überschwemmungsgebiet gehören.

Diese Gebiete sind nicht nur Bereiche, die direkt von Überschwemmungen bedroht sind. Auch bezeichnen sie Gegenden, die dazu genutzt werden, bei Hochwasser in naheliegenden Regionen zur Entlastung Wasser in Rückhaltebecken einzuleiten. 

Ob Ihr geplantes Bauvorhaben in einem solchen Gebiet liegt, können Sie bei der entsprechenden Umweltbehörde Ihres Landkreises in Erfahrung bringen oder in der Hochwassergefahrenkarte Baden-Württemberg überprüfen. 

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird bereits im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft, ob eine Veränderung des Baumbestandes fachlich notwendig und rechtlich erlaubt ist.

Unabhängig von den Regelungen der Baumschutzsatzung dürfen Bäume, die von geschützten Tierarten bewohnt werden, nicht ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Rheinfelden (Baden) entfernt oder geschnitten werden. Sind streng geschützte Arten betroffen, ist darüber hinaus die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde zu beteiligen.

Vor Beginn der Baumschnittarbeiten ist ein Baum daher durch eine kundige Person gründlich zu überprüfen, ob sich dort Lebensstätten geschützter Tierarten befinden.

Gemäß Landesbauordnung (LBO) müssen Sie einen Abstand von mindestens 30 Metern zwischen einem Wald und Ihrer baulichen Anlage einhalten.

Der Abstand zum Wald schützt nicht nur den Wald vor möglichen Brandgefahren, sondern auch Ihr Gebäude vor möglichen Gefahren, die vom Wald ausgehen. Maßgebend für die Bestimmung des Waldabstands sind ausschließlich die jeweiligen Verhältnisse vor Ort.

Es kann also durchaus vorkommen, dass die Untere Baurechtsbehörde beziehungsweise die Forstbehörde mehr Abstand vom Wald zu Ihrem Bauvorhaben fordert.

Die zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben gelten natürlich bei allen Neubauvorhaben, Abbruch-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. So dürfen zum Beispiel Schwalbennester nicht einfach entfernt werden – auch nicht außerhalb der Brutzeit. Die Bestandsgebäude sind bereits zu Beginn der Planungsüberlegungen auf Vorkommen geschützter Tiere zu überprüfen. 

Bei frühzeitiger Abstimmung lassen sich in der Regel einfache Lösungen finden, um den Tieren trotz der Baumaßnahmen auch weiterhin Platz zu bieten oder Ersatzlebensräume zu schaffen.

Gerne für Sie da