Rooks, Christian
Stellvertretende Amtsleitung Stadtbauamt, Abteilungsleitung Baurecht, Architekt
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Erneuerbare Energien spielen eine zentrale Rolle für den Klimaschutz und für die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen.
Besonders die gesetzlichen Vorgaben zu Heizung und Photovoltaik wurden in Baden-Württemberg in den letzten Jahren deutlich verschärft, um die Energiewende voranzubringen.
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie Bauherrinnen und Bauherren stehen dabei zahlreiche Technologien und Kombinationsmöglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben offen, was die Umstellung auf erneuerbare Energien erleichtert und fördert.
Beim Austausch oder Einbau einer neuen Heizung in bestehenden Gebäuden verlangt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg, dass mindestens 15 Prozent der Wärmeenergie aus erneuerbaren Quellen stammen müssen.
Alternativ sind Ersatzmaßnahmen wie energetische Sanierungen oder der Einsatz einer Photovoltaikanlage zulässig. Diese Pflicht gilt für Häuser, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
Auf Bundesebene regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), häufig auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, die Rahmenbedigungen für neue Heizungen.
Seit Januar 2024 müssen neue Heizungen in Neubaugebieten mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, etwa mit Wärmepumpen, Biomasse, Fernwärme oder H2-ready-Gasheizungen.
Für Bestandsgebäude ist diese Pflicht erst beim Austausch der Heizung verbindlich, und zwar abhängig von der kommunalen Wärmeplanung: In großen Städten ab Juli 2026, in kleineren Kommunen ab Juli 2028.
Bis 2044 dürfen bestehende fossil betriebene Heizungen grundsätzlich weiter genutzt werden. Nach 2045 soll nur noch klimaneutral geheizt werden.
In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Photovoltaikpflicht für Neubauten, sowohl für private Wohngebäude als auch für gewerbliche und öffentliche Bauten. Konkret müssen bei Neubauten mindestens 50 Prozent der für die Solarenergie geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Diese Pflicht wurde im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg festgelegt, um den Ausbau der Solarenergie zu forcieren.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt diese Pflicht auch bei umfassenden Dachsanierungen von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude). Für Flachdächer sind mindestens 60 Prozent der geeigneten Fläche zu belegen, bei Schrägdächern gelten Vorgaben für die wirtschaftlich nutzbaren Dachflächen.
Unter bestimmten Bedingungen, etwa technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, gibt es Ausnahmen. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage installiert werden. Weitere Informationen hier.
Auf Bundesebene gibt es keine einheitliche, bundesweite Solarpflicht, sondern ein Zusammenspiel von Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und den jeweiligen Landesbauordnungen.
Allerdings verpflichtet das Solarspitzengesetz (seit Anfang 2025) größere neue PV-Anlagen zu Smart Meter und Steuerboxen. Eine Einspeisevergütung wird bei einem negativen Strompreisen ausgesetzt.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht für bestimmte Gebäudetypen (insbesondere öffentliche Neubauten) zudem eine verpflichtende PV-Vorbereitung beziehungsweise bevorzugte Nutzung von Solarenergie vor.
Seit September 2025 dürfen in Baden-Württemberg kommunale Gestaltungssatzungen die Installation von Photovoltaikanlagen und weiteren erneuerbaren Energien nicht mehr verhindern oder einschränken. Gemeinden können nur noch Vorgaben machen, die das Ortsbild wahren, ohne die Nutzung von Solarenergie zu blockieren.
Auf Bundesebene sind Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speicher seit Ende 2025 beschleunigt und standardisiert, unter anderem mit elektronischer Antragstellung und Höchstfristen für die Bearbeitung.
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