Rooks, Christian
Stellvertretende Amtsleitung Stadtbauamt, Abteilungsleitung Baurecht, Architekt
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Die Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden) regelt das öffentliche Baurecht und damit im Wesentlichen die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundstücken.
In Baden-Württemberg wird das öffentliche Baurecht grundsätzlich in zwei Bereiche unterschieden: Das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes hat die Gemeinde eine Planungshoheit, die das Recht und die Pflicht beinhaltet, mit Hilfe der Instrumente der Bauleitplanung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sorgen.
Die Bauleitplanung regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden allgemeinverbindlich. Das heißt, das Bauplanungsrecht regelt, wo und was prinzipiell gebaut werden darf. Die Bestimmungen zum Bauplanungsrecht finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) und sind bundesweit einheitlich. Das Baugesetzbuch unterscheidet dabei drei Bereiche.
Die Gemeinde kann basierend auf dem Flächennutzungsplan die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Paragraf 30 Bau-Gesetzbuch) beschließen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewünscht beziehungsweise notwendig ist.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass das Bauvorhaben die Festsetzungen des B-Plans einhalten. Der B-Plan regelt unter anderem die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und kann Aussagen über die Gestaltung der Gebäude treffen.
Es gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Gebiete für die keine Bebauungspläne aufgestellt wurden. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung dann nach den Vorschriften des Paragrafen 34 Bau-Gesetzbuch.
Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn sich das geplante Gebäude sowohl bezüglich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Zudem muss die Erschließung vollständig gesichert sein.
Der Außenbereich bezeichnet ein Gebiet der Gemeinde, für das kein Bebauungsplan vorliegt und das außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt.
Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden (Paragraf 35 Bau-Gesetzbuch). Der Außenbereich unterliegt einem größtmöglichen Schonungsgebot. Eine Bebauung in diesem Bereich ist nur zulässig, wenn Sie ein privilegiertes Vorhaben planen und dem Vorhaben öffentliche Interessen nicht im Wege stehen.
Zu den privilegierten Bauvorhaben zählen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Windenergieanlagen in bestimmten, dafür festgelegten Bereichen, Biomasseanlagen und gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder sich nachteilig auf ihre nähere Umgebung auswirken würden.
Mit dem sogenannten "Bauturbo" hat der Bund das Bauplanungsrecht um befristete Sonderregelungen ergänzt, um den Wohnungsbau in Deutschland zu beschleunigen. Ziel ist es, dringend benötigten Wohnraum schneller zu schaffen und langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verkürzen.
Kern der Bauturbo-Reform ist der neue Paragraf 246e Baugesetzbuch (BauGB). Die Vorschrift ermöglicht es Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben - vorrangig im Innenbereich - abzuweichen. Dadurch können Wohnungsbauvorhaben genehmigt werden, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden muss. Voraussetzung ist unter anderem die Zustimmung der Gemeinde sowie die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen und den nachbarlichen Interessen.
Der Bauturbo ersetzt nicht das reguläre Bauplanungsrecht. Es wird weiterhin zunächst geprüft, ob ein Vorhaben bereits nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässig ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kommen die neuen Sonderregelungen in Betracht. Zudem bleiben andere öffentlich-rechtliche Anforderungen (etwa aus dem Bauordnungs-, Natur- oder Immissionsschutzrecht) grundsätzlich bestehen.
Die Sonderregelung ist zeitlich befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit der Baurechtsabteilung auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. Im Land Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg. Das Bauordnungsrecht beschäftigt sich mit den möglichen Gefahren, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Im Fokus stehen vor allem die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und der Brandschutz von baulichen Anlagen.
Die Errichtung, Erweiterung, Änderung und (Teil-)Abbrüche, sowie die Nutzungsänderung (zum Beispiel von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung) baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Verantwortlich für alle baulichen Anlagen auf dem Grundstück ist der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin.
Die Baden-Württembergische Landesbauordnung unterscheidet zwischen:
Eine Bauvoranfrage beziehungsweise der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids dient dazu, abzuklären, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Er ist nur zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner baurechtlicher Fragen für die Realisierung des Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, so dass zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu aufwendig und zu riskant wäre.
Somit können einzelne, meist planungsrechtliche Fragen zur Prüfung gestellt werden. Die Untere Baurechtsbehörde entscheidet über die gestellten Fragen rechtsverbindlich durch den schriftlichen Bauvorbescheid. Achtung: ein positiver Bauvorbescheid sagt nur aus, dass das Bauvorhaben zulässig ist, berechtigt aber nicht zur Ausführung des Bauvorhabens.
Für ihr geplantes, genehmigungspflichtiges Bauvorhaben müssen Sie bei uns einen Bauantrag stellen. Dies gilt auch für das Kenntnisgabeverfahren.
Dabei ist gesetzlich geregelt, welche Unterlagen Sie dafür brauchen. Ein Antrag kann nur bei vollständig vorliegenden Unterlagen geprüft werden, ansonsten wird Ihnen eine Frist mitgeteilt, in der Sie die fehlenden Dokumente nachreichen können.
Für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Zuschläge der Fachbehörden und Auslagen fallen Gebühren an. Diese errechnen sich nach der Satzung der Baurechtsabteilung der Stadt Rheinfelden (Baden) in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz.
Wer ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. In der Regel wird ein nachträgliches Genehmigungsverfahren erforderlich, für das die dreifache Genehmigungsgebühr zu entrichten ist.
Dieses richtet sich nach dem Einzelfall. Wenn sich herausstellt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann, könnte die Bauaufsichtsbehörde schlimmstenfalls sogar die Beseitigung der baulichen Anlage anordnen.
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