Die baden-württembergische Landesverfassung sieht verschiedene Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene vor. Mit dem Volksantrag, dem Volksbegehren und der Volksabstimmung können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen und über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.
Ein Volksbegehren ist der erste Schritt zu einem von der Bevölkerung initiierten Volksentscheid. Es kann auf zwei Wegen eingeleitet werden:
1. Zulassungsantrag beim Innenministerium
Ein Zulassungsantrag kann ein Gesetz, eine Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtags zum Inhalt haben. Er muss von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern Baden-Württembergs unterstützt werden.
Wahlberechtigt ist, wer:
2. Volksantrag beim Landtag
Ein Volksantrag kann sich auf ein Gesetz oder eine allgemeine politische Angelegenheit beziehen.
Über die Zulässigkeit von Zulassungsantrag und Volksantrag entscheidet das Innenministerium Baden-Württemberg.
Ein Volksbegehren wird durch freie oder amtliche Sammlung von Unterschriften durchgeführt:
Die amtliche Sammlung dauert drei Monate, die freie Sammlung sechs Monate. Über den Ablauf informiert das Land per öffentlicher Bekanntmachung.
Für ein erfolgreiches Volksbegehren sind Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten erforderlich – aktuell rund 770.000 Personen.
Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens ab, kommt es zur Volksabstimmung. Dabei stimmen die Wahlberechtigten – wie bei einer Wahl – mit „Ja“ oder „Nein“ über den Entwurf ab.
Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn es die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.