Volksbegehren

Die baden-württembergische Landesverfassung sieht verschiedene Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene vor. Mit dem Volksantrag, dem Volksbegehren und der Volksabstimmung können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen und über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.

Ein Volksbegehren ist der erste Schritt zu einem von der Bevölkerung initiierten Volksentscheid. Es kann auf zwei Wegen eingeleitet werden:

1. Zulassungsantrag beim Innenministerium

Ein Zulassungsantrag kann ein Gesetz, eine Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtags zum Inhalt haben. Er muss von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern Baden-Württembergs unterstützt werden.

Wahlberechtigt ist, wer:

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist,
  • mindestens 16 Jahre alt ist,
  • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

2. Volksantrag beim Landtag

Ein Volksantrag kann sich auf ein Gesetz oder eine allgemeine politische Angelegenheit beziehen.

Über die Zulässigkeit von Zulassungsantrag und Volksantrag entscheidet das Innenministerium Baden-Württemberg.

Weitere Informationen

Ein Volksbegehren wird durch freie oder amtliche Sammlung von Unterschriften durchgeführt:

  • Bei der freien Sammlung verteilen die Initiatoren Eintragungsblätter.
  • Bei der amtlichen Sammlung liegen in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen Eintragungslisten aus.

Die amtliche Sammlung dauert drei Monate, die freie Sammlung sechs Monate. Über den Ablauf informiert das Land per öffentlicher Bekanntmachung.

Für ein erfolgreiches Volksbegehren sind Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten erforderlich – aktuell rund 770.000 Personen.

Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens ab, kommt es zur Volksabstimmung. Dabei stimmen die Wahlberechtigten – wie bei einer Wahl – mit „Ja“ oder „Nein“ über den Entwurf ab.

Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn es die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.

  • Bei einfachen Gesetzen muss diese Mehrheit zugleich mindestens ein Fünftel aller Stimmberechtigten (etwa 1,5 Millionen) umfassen.
  • Bei Verfassungsänderungen ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (etwa 3,8 Millionen) erforderlich.