Die Fußgängerzone in der Rheinfelder Innenstadt umfasst im wesentlichen die Karl-Fürstenberg-Straße vom Oberrheinplatz bis zum Karlsplatz sowie die Zähringerstraße vom Friedrichplatz bis zur Eichamtstraße.
Um die Rheinfelder Fußgängerzone dauerhaft gut zu schützen, werden an den Zufahrten vier neue Poller installiert. Sie sind versenkbar und ergänzen die bereits vorhandenen, feststehenden Poller. Gleichzeitig werden die Verkehrsregelungen in der Fußgängerzone angepasst. Die neuen Regeln gelten ab dem 23. November 2026.
Grundsätzlich ist die Rheinfelder Fußgängerzone für den Fußverkehr vorgesehen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen die gesamte Straße nutzen.
Motorisierte Fahrzeuge dürfen die Zone in der Regel nicht befahren – Ausnahmen sind durch entsprechende Beschilderung sowie in der städtischen Satzung zur Sondernutzung der Fußgängerzone (05.05.00) geregelt.
Mit dem Fahrrad darf die Fußgängerzone in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Das Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen wie zum Beispiel E-Scootern oder Segways ist hingegen nach der Neuregelung nicht erlaubt. Die Fahrzeuge müssen durch die Fußgängerzone geschoben werden.
Ja, unter bestimmten Bedingungen dürfen ausgewählte Fahrzeuge die Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
Zu den festgelegten Lieferzeiten von 06.00 bis 10.00 Uhr (an Markttagen von 06.00 bis 08.00 Uhr) ist das Befahren der Fußgängerzone für Anlieferungen ohne gesonderte Genehmigung möglich. Die Poller sind in diesem Zeitraum abgesenkt.
An Markttagen (in der Regel dienstags und samstags) dürfen Markthändlerinnen und -händler zum Auf- und Abbau der Markstände die Fußgängerzone bis 15.00 Uhr befahren.
Außerhalb der genannten Lieferzeiten können für Anlieferungen die neu ausgeschilderten Lieferzonen genutzt werden. Sollte dies nicht ausreichend sein, besteht für Lieferanten die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ebenso können folgende Gruppen eine Ausnahmegenehmigung beantragen:
Für begründete Einzelfälle wie beispielsweise einen Umzug können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen tages- oder wochenweise erteilt werden.
Ja. Das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad ist erlaubt. Es gilt Schritttempo.
Nein. Das Fahren mit E-Scootern ist in der Fußgängerzone verboten. Wer mit einem E-Scooter durch die Fußgängerzone möchte, muss absteigen und das Fahrzeug schieben.
Die Einhaltung wird kontrolliert. Ein unerlaubtes Befahren der Fußgängerzone kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie zu einer der berechtigten Gruppen gehören, können Sie eine Ausnahmegenehmigung im Bürgerbüro beantragen.
Füllen Sie dazu das Antragsformular aus und senden Sie dieses ausgefüllt an buergerbuero(at)rheinfelden.de. Nach Prüfung Ihres Antrags wird Ihre Festnetz- oder Mobilfunknummer im System hinterlegt und Sie können die Polleranlage zukünftig mit Ihrem Telefon öffnen.
| Jahresgenehmigung | |
| Anwohnerinnen und Anwohner | gebührenfrei |
| Notfallgenehmigung für Handwerksbetriebe | 120 Euro |
| Taxiunternehmen | 120 Euro |
| Sondergenehmigungen im Einzelfall | |
| Tagesgebühr | 10 Euro |
| Wochengebühr | 30 Euro |
| Pflegedienste, Menschen mit blauem EU-Parkausweis und Ärzte für Hausbesuche | gebührenfrei |
Die hochgefahrene Polleranlage kann ganz einfach per Telefon geöffnet werden.
Sobald Sie eine Berechtigung beantragt haben und im System hinterlegt wurden, können Sie die Anlage nutzen. Fahren Sie dazu bis kurz vor die Poller und rufen Sie anschließend kostenlos die Telefonnummer der Anlage an.
Das System erkennt Ihre Nummer, die Poller senken sich automatisch ab. Nach der Durchfahrt fahren die Poller automatisch wieder nach oben.
Mit Inbetriebnahme der Polleranlage am 23. November wird die Verkehrsführung in der Fußgängerzone geändert. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Einbahnstraßenregelung.
Die Einfahrt in die Fußgängerzone erfolgt über die Kronenstraße in die Karl-Fürstenberg-Straße, die Ausfahrt über den Oberrheinplatz in die Nollinger Straße.