Regelungen A - Z

Überall dort, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenleben, sind - damit dieses Zusammenleben funktioniert - klare Regelungen notwendig. Diese betreffen nahezu alle Bereiche des städtischen Alltags und reichen vom Winterdienst über die Grünpflege bis hin zur Nutzung öffentlicher Plätze.

Alle Regelungen dienen dabei nicht nur der Sicherheit und Sauberkeit, sondern auch dem Schutz der Umwelt und dem sozialen Miteinander. Ohne sie wäre ein geregeltes und faires Zusammenleben kaum möglich.

Grundsätzlich ist die Fußgängerzone in der Innenstadt für motorisierte Fahrzeuge gesperrt. Ein Befahren bedarf einer schriftlichen Erlaubnis.

Von dieser Regelung ausgenommen sind:

  • Be- und Entladen: In der Fußgängerzone ist von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 11 Uhr am Vormittag und von 18 Uhr bis 20 Uhr am Abend sowie samstags von 6 Uhr bis 9 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr das Be- und Entladen gestattet. Zu diesem Zweck gilt die Erlaubnis für das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen innerhalb dieses Zeitraumes als erteit.
  • Markthändler: An Markttagen gilt für die Markthändler zum Zweck des Auf- und Abbaus der Marktstände die Erlaubnis für die Benutzung der Fußgängerzone mit Fahrzeugen auch außerhalb des genannten Zeitraumes als erteilt.
  • Taxen, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrzeuge: Taxen, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrzeuge dürfen die Fußgängerzone zur Beförderung gehbehinderter oder kranker Anwohner und Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Beförderung angewiesen sind (ohne zeitliche Beschränkung), befahren. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr dürfen sie zudem zum Abholen und Hinbringen von Fahrgästen die Fußgängerzone befahren. 
  • Fahrten zur Beförderung Schwerbehinderter Menschen:  Die Beförderung außergewöhnlich gehbehinderter und blinder Personen, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sind, sind erlaubt.
  • Anwohner: Anwohner, die auf den angrenzenden Grundstücken über Stellplätze oder Garagen für ihr Auto verfügen, erhalten auf Antrag eine Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerzone ohne zeitliche Begrenzung.
  • Fahrzeuge handwerklicher Notdienste: Fahrzeuge handwerklicher Notdienste dürfen bei der Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten die Fußgängerzone befahren.
  • Radfahrer: Das Fahrradfahren und die Fortbewegung mit Spiel- und Sportgeräten ist gestattet.

Bei der Gestaltung von Gartenanlagen sollte darauf hingewirkt werden, die Gartenanlagen insektenfreundlich zu gestalten und die Gartenflächen vorwiegend zu begrünen.

Schottergärten – also Gärten, die größtenteils aus Steinen oder Kies bestehen und kaum bepflanzt sind – sind hingegen in Baden-Württemberg verboten. Der Grund liegt vor allem im Umwelt- und Klimaschutz: Diese Gärten heizen sich im Sommer stark auf, bieten keinen Lebensraum für Insekten oder andere Tiere und verhindern, dass Regenwasser versickern kann.

Weitere Informationen dazu in unserem Flyer "Schottergärten sind verboten". 

Anlieger von Bächen werden auf die Vorgabe des Landratsamts Lörrach hingewiesen, dass sie ab der Oberkante der Böschung für die Pflege des Gewässerufers mitverantwortlich sind – innerorts in einem Umkreis von fünf Metern, außerorts in einem Umkreis von zehn Metern.  

In Rheinfelden sind insbesondere die Anlieger folgender Gewässer betroffen: Mattenbach, Hagenbach, Klingentalbach, Hindelbach, Krebsgraben, Dultenaugraben, Eselsgraben, Waidbach, Grossbach, Kleinbach, Warmbach, Wolfsgraben, Nollinger Dorfbach, Linsenbach, Minselner Dorfbach oder Mühlebach mit den Zuläufen, NN-AX1 und NN-GT2, Dürrenbach, Schlossgraben in Beuggen, Sägebächle, Hirschbächle und Althummeltalbach.

Sie haben für die Pflege des Gewässers einen Beitrag zu leisten, indem sie Materialien, Geräte und sonstige Sachgegenstände im unmittelbaren Uferbereich entfernen. Speziell aus Gründen des Hochwasserschutzes ist es wichtig, dass der so genannte Gewässerrandstreifen freigehalten wird. In Uferbereichen, in denen wiederkehrend Überschwemmungen auftreten, müssen alle Gegenstände, die an der nächstgelegenen Brücke zu einer Verstopfung führen können umgehend entfernt werden, da ein mögliches Hochwasser ansonsten nicht mehr kontrolliert abfließen und im überschwemmten Bereich auf Grund des Rückstaus enorme Schäden verursachen kann.   

An allen Gewässern müssen Holzlager/aufgeschichtetes Holz, Silageballen, Erdauffüllungen, Gerätschaften, Geräteschuppen, Müll, Kompost- und auch Misthaufen sowie Weidezäune im direkten Uferbereich entfernt oder zurückversetzt werden – innerorts in mindestens fünf Metern Entfernung, außerorts in mindestens zehn Metern Entfernung. Pro Zaunanlage ist am Gewässer maximal eine Tränke-Stelle für Tiere zulässig.

Darüber hinaus sind an den Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen sowie der Einsatz von Dünger und Pestiziden im Umkreis von fünf Metern zum Gewässerrandstreifen verboten. Ebenso ist in besagtem Rahmen eine Nutzung der Uferböschung als Ackerland untersagt – einzige Ausnahme: Die Nutzung als Blühstreifen für Insekten.

Wann dürfen Hecken, Bäume und andere Gehölze geschnitten werden?

Zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz, dass Bäume außerhalb des Waldes - etwa auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen - sowie Hecken, lebende Zäune, Büsche und sonstige Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder stark zurückgesetzt ("auf den Stock gesetzt") werden dürfen*.

Ziel dieser Vorschrift ist es, die Lebensstätten wild lebender Tierarten zu erhalten und insbesondere die heimischen Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schützen. Gerade in stark besiedelten Gebieten sind private Gärten die letzte Rückzugsmöglichkeit für Tiere und Pflanzen. 

*=Hinweis: Das Verbot gilt nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Aber auch hier muss der Artenschutz berücksichtigt werden.

Was darf ich außerhalb dieses Zeitraums machen?

Außerhalb dieses Zeitraums sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt. 

In besonderen Fällen kann beim Umweltschutzamt im Landratsamt Lörrach eine Ausnahmegenehmigung für eine Baumfällaktion eingeholt werden. Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen dürfen Bäume jedoch nur dann gefällt werden, wenn dem Artenschutzaspekt nichts entgegen spricht. Dies bedeutet, dass vor einer Baumfällung unbedingt darauf zu achten ist, dass kein Nestbau oder Brutgeschäft begonnen wurde.

Lärm kann die Lebensqualität erheblich einschränken. Deshalb werden alle Rheinfelder Bürgerinnen und Bürger um entsprechende Rücksichtnahme gebeten. Regelungen zur Thematik sind in der städtischen Polizeiverordnung festgehalten.

  • Radio, Fernsehen und Ähnliches
    Radios und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Stereoanlagen, Musikinstrumente und andere mechanische oder elektro-akustische Geräte, die einen Laut erzeugen, sollten im privaten Bereich nur so benutzt werden, dass andere Menschen dadurch nicht erheblich belästigt werden.
    Dies gilt besonders dann, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
  • Tierhaltung
    Tiere, insbesondere Hunde, sollten so gehalten werden, dass sie Niemanden - mehr als unter normalen Umständen unvermeidbar - durch anhaltendes Bellen oder andere Laute belästigen.
  • Fahrzeuge
    In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden dürfen Kraftfahrzeugmotoren nicht unnötig laufen gelassen werden. Zudem sollte vermieden werden, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen, und unnötig zu hupen.
  • Rasenmähen, Sägen oder andere laute Arbeiten am und im Haus
    Laute Arbeiten am oder im Haus sowie im Garten dürfen an Werktagen, also von Montag bis Samstag, zwischen 7 und 20 Uhr ausgeführt werden. Nach 20 Uhr gilt Nachtruhe.
  • Spiel- und Sportplätze
    Spielplätze, die in einem Wohngebiet liegen, dürfen an allen Wochentagen zwischen 8 Uhr und 21 Uhr genutzt werden. Nach 21 Uhr gilt Nachtruhe. In einem Wohngebiet liegende Sportplätze können von 7 Uhr bis 22 Uhr benutzt werden. Nachtruhe gilt hier ab 22 Uhr.
  • Altglas-Sammelbehälter
    Altglas-Sammelbehälter dürfen werktags, in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden. Ab 20 Uhr gilt Nachtruhe.
  • Gaststätten 
    Gaststätten und Versammlungsräume innerhalb von Wohngebieten sollten darauf achten, dass kein erheblicher Lärm nach außen dringt. Gegebenenfalls sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer werden auf die innerorts geltende Leinenpflicht hingewiesen.

Hunde müssen innerorts auf öffentlichen Straßen und Wegen, in den Grün- und Erholungsanlagen Karl-Metzgergrube, Herbert-King-Park, Salmegg-Park, Rudolf-Vogel-Anlage und Adelberg, sowie auf Schulhöfen angeleint werden.

Keinen Zutritt haben die Vierbeiner (mit Ausnahme von Blindenhunden) auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und Friedhöfen.

Zum Schutz der Umwelt wird die Bevölkerung um Einhaltung gewisser, in der Polizeilichen Umweltschutzverordnung festgelegten Verhaltensregeln gebeten. 

  • Aufenthalt auf öffentlichen Straßen
    Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen gilt es, bestimmte Regeln einzuhalten. So ist es etwa untersagt, dort seine Notdurft zu verrichten. Auch das Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehene Abfallbehälter ist nicht gestattet. Weiterhin sind der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, sowie auf öffentlichen Spielplätzen das Mitführen und Konsumieren von Alkohol verboten.
    Das besonders aufdringliche Betteln und das Anstiften Minderjähriger zu dieser Art des Bettelns ist untersagt.
  • Tauben füttern
    Das Füttern von Tauben ist auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nicht erlaubt.
  • Verunreinigung durch Hunde
    Hundebesitzerinnen oder - besitzer haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot muss unverzüglich beseitigt werden.
  • Fahrzeuge abspritzen und reparieren
    Das Abspritzen von Fahrzeugen ist auf öffentlichen Straßen untersagt. Ebenso ist es nicht erlaubt, auf öffentlichen Straßen das Öl am Fahrzeug zu wechseln oder Reparaturen vorzunehmen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reparaturen, die zur Fahrt in eine Werkstatt notwendig sind.

Alle Rheinfelder Bürgerinnen und Bürger haben im Winter die Pflicht, Gehwege vor ihrem Wohnort sowie andere, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen bei ihrem Wohnort von Schnee frei zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Bei Fehlen eines Gehweges sind davon die Flächen am Fahrbahnrand mit einer zu räumenden Breite von mindestens 1,50 Meter betroffen.

Ebenso gilt die Räumpflicht für Wege, die sowohl durch Radfahrer als auch durch Fußgänger genutzt werden. Zur Räumung verpflichtet ist immer der am nächsten gelegene Anliegende. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Ebenso darf der geräumte Schnee oder auftauendes Eis nicht dem Nachbargrundstück zugeführt oder auf die Straße geschoben werden.

Zum Bestreuen der Wege ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Salz)1 ist verboten. Sie dürfen nur bei Extremwetterlagen eingesetzt werden und auch dann nur, wenn dadurch keine Bäume und Sträucher gefährdet werden. Der Einsatz sollte so gering wie möglich gehalten werden.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Grundstücksbesitzer ihren Bereich geräumt haben müssen, wird klar definiert: montags bis samstags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Die Räumpflicht endet erst nach 21 Uhr, bis dahin muss – falls erforderlich – geräumt werden. Zu räumen ist grundsätzlich auf einer Breite von 1,50 Meter, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Wobei Zufahrten freizuhalten sind und bei Haltestellen ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich sein muss.

Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gilt seit 1989 und wurde 2023 überarbeitet. Sie kann hier nachgelesen werden.

1= Der Einsatz von Streusalz schadet Bäumen und Sträuchern erheblich. Das Salz gelangt über den Boden in die Pflanzen, stört ihren Nährstoffhaushalt und kann dazu führen, dass sie im Frühjahr vertrocknen. Auch das Grundwasser kann durch das Salz belastet und versalzt werden.

Tiere sind ebenfalls betroffen: Hunde können sich beim Laufen auf gesalzenen Wegen die Pfoten verletzen, und je nach Salzzusammensetzung sind sogar Vergiftungen möglich. Auch Katzen, die regelmäßig draußen unterwegs sind, können gefährdet sein.

Auch Gebäude leiden unter Streusalz. Besonders Beton-, Ziegel- und Stahlkonstruktionen können beschädigt werden. Durch das Schmelzen von Eis kühlt die Bausubstanz stark ab, was zu Abplatzungen führen kann. Dringt Salz in feuchte Mauern ein, kann es nicht mehr entfernt werden und Korrosion verursachen.

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