Zweitwohnungssteuer

Alternativbezeichnung: Nebenwohnungssteuer

Die Stadt Rheinfelden (Baden) erhebt auf Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung eine Steuer auf Zweitwohnsitze im Stadtgebiet.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Der Besteuerung unterliegt jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zu Erholungszwecken, zur Berufsausübung, zu Ausbildungszwecken oder für den persönlichen Lebensbedarf genutzt oder vorgehalten wird.

  • Zweitwohnungssteuererklärung
  • Mietvertrag
  • gegebenenfalls  Ausbildungs- / Studiennachweis
  • gegebenenfalls  Schwerbehindertenausweis / Betreuerausweis

Der Beginn sowie die Beendigung des Nebenwohnsitzes muss innerhalb einer Woche nach Einzug beziehungsweise Auszug angezeigt werden.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten) des Zweitwohnsitzes. 

Melden Sie den Zweitwohnsitz nicht, handeln Sie ordnungswidrig und können dafür belangt werden.

§ 9 Kommunalabgabengesetz (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der

02.15.00 Zweitwohnungssteuersatzung (2540).

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind:

  • Personen, die eine Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen nutzen und die nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner:innen oder Partner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, sofern die berufliche Tätigkeit nicht von der gemeinsamen Hauptwohnung aus ausgeübt werden kann.
  • Studierende oder Auszubildende, die eine Wohnung bei ihren Eltern oder einem Elternteil innehaben, sofern ihre Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort liegt.
  • Personen, die eine Wohnung zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen nutzen, sofern diese sich in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung befindet.
  • Personen, die eine Wohnung von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung nutzen.