Wohnungsnotfallhilfe

Wohnungslosigkeit (Obdachlosigkeit) liegt vor, wenn Menschen keine eigene Unterkunft (mehr) haben oder ihre bisherige Wohnung verlieren und nicht aus eigenen Mitteln für angemessenen Ersatz sorgen können. Diese Situation stellt für die Betroffenen eine erhebliche persönliche Belastung dar und erfordert schnelle Unterstützung.

Die Gemeinde übernimmt in solchen Fällen im Rahmen ihrer Gefahrenabwehrpflicht Verantwortung und bietet eine vorübergehende Unterbringung im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung an. Ziel ist es, eine akute Notlage zu beenden und den betroffenen Personen eine menschenwürdige und sichere Mindestunterkunft bereitzustellen.

Die Unterbringung erfolgt in gemeindeeigenen oder angemieteten Räumlichkeiten. Dabei steht die Sicherstellung einer grundlegenden, vorläufigen Versorgung im Vordergrund. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder eine bestimmte Ausstattung besteht nicht. Die Maßnahme ist grundsätzlich befristet und dient der Überbrückung, bis eine eigenständige Wohnperspektive gefunden werden kann.

Kontakt

  • Sie sind aktuell ohne Unterkunft oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht.
  • Sie können die Obdachlosigkeit nicht aus eigener Kraft beseitigen (zum Beispiel durch Anmietung einer Wohnung oder Unterbringung bei Angehörigen).
  • Es liegt eine unfreiwillige Notlage vor.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über den Verlust der Wohnung (zum Beispiel Kündigungsschreiben, Räumungsurteil)
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen je nach Einzelfall

Sie müssen sich persönlich bei der zuständigen Gemeinde melden. Die Behörde prüft Ihre Situation und entscheidet über eine ordnungsrechtliche Unterbringung.

Gegebenenfalls wird ein Unterbringungsbescheid erlassen. Sie erhalten eine Unterkunft zugewiesen und müssen die dort geltenden Benutzungsregeln beachten.

Es gibt keine festen Fristen.
Wenn Sie von Wohnungslosigkeit bedroht sind (zum Beispiel durch Kündigung), sollten Sie sich jedoch frühzeitig an Ihre Gemeinde wenden.

Für die Unterbringung können Benutzungsgebühren erhoben werden.
Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Satzung.

  • Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW)
  • Ortspolizeiliche Vorschriften / kommunale Satzungen