Vergnügungssteuer

Die Stadt Rheinfelden (Baden) erhebt entsprechend ihrer Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer auf bestimmte Unterhaltungsangebote wie beispielsweise Spielgeräte, Wettterminals oder Veranstaltungen.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Der Besteuerung unterliegen gemäß Paragraf 2 Absatz 1:

  1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten* (zum Beispiel Spielhallen, Gaststätten, Kantinen oder Vereinsräumen) gegen Entgelt zur Benutzung bereitgehalten werden.
  2. Betriebe mit Schaustellungen von Personen sowie sonstige Darbietungen im Sinne des Paragrafen 33a der Gewerbeordnung (zum Beispiel Striptease-Vorführungen in Nachtlokalen).
  3. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen an Spieltischen oder sonstigen Einrichtungen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des Paragrafen 33d der Gewerbeordnung.

*= Als öffentlich zugängliche Orte gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von bestimmten Personenkreisen (zum Beispiel Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

Von der Steuer befreit sind:

1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (zum Beispiel mechanische Schaukeltiere),

2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,

3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (zum Beispiel Musikautomaten),

4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,

5. Computer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs)