Personenbezogene Daten – Sperrung beantragen

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vorübergehend einschränken lassen möchten, können Sie die Sperrung (Einschränkung der Verarbeitung) beantragen. Während der Sperrung dürfen die Daten – abgesehen von der Speicherung – grundsätzlich nicht weiterverarbeitet werden.

Sie haben das Recht, von einer öffentlichen Stelle die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Eine Sperrung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • Sie die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten bestreiten (für die Dauer der Überprüfung),
  • die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie statt der Löschung die Einschränkung der Nutzung verlangen,
  • die öffentliche Stelle die Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen,
  • Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der öffentlichen Stelle überwiegen.

Während der Einschränkung dürfen die Daten – mit Ausnahme der Speicherung – nur mit Ihrer Einwilligung oder aus besonderen rechtlichen Gründen verarbeitet werden.

Kontakt

  • Eine öffentliche Stelle verarbeitet personenbezogene Daten zu Ihrer Person.
  • Es liegt mindestens einer der gesetzlichen Gründe für die Einschränkung der Verarbeitung vor.
  • Sie stellen einen Antrag bei der verantwortlichen Stelle.

Gegebenenfalls müssen Sie die Voraussetzungen darlegen oder geeignete Nachweise vorlegen.

  • Gegebenenfalls Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Gegebenenfalls Nachweise zur Begründung des Antrags
  • Bei Vertretung: Vollmacht

  1. Sie stellen einen Antrag auf Sperrung (Einschränkung der Verarbeitung) bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
  2. Die Behörde prüft Ihre Identität.
  3. Die Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Verarbeitung der betreffenden Daten eingeschränkt.

Sie werden über die Entscheidung informiert. Wird die Einschränkung aufgehoben, werden Sie hierüber ebenfalls unterrichtet.

Es gibt keine Frist für die Antragstellung.

Die öffentliche Stelle muss grundsätzlich unverzüglich reagieren. Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags müssen Sie eine Rückmeldung erhalten.

In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden. Darüber werden Sie informiert.

Die Einschränkung der Verarbeitung ist grundsätzlich kostenfrei.

Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Rechtsgrundlage ist insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz.

Die Sperrung ist von der Löschung zu unterscheiden. Während bei der Löschung die Daten entfernt werden, bleiben sie bei der Sperrung gespeichert, dürfen jedoch nur eingeschränkt verarbeitet werden.

Weitere Rechte im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten sind insbesondere:

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
  • Recht auf Löschung von Daten
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.