Personenbezogene Daten – Berichtigung beantragen

Sind Ihre personenbezogenen Daten bei einer öffentlichen Stelle unrichtig oder unvollständig gespeichert, haben Sie das Recht, deren Berichtigung oder Vervollständigung zu verlangen.

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen. Sind personenbezogene Daten unvollständig, können Sie die Vervollständigung verlangen, insbesondere durch eine ergänzende Erklärung.

Das Recht auf Berichtigung besteht unabhängig davon, ob die Daten aktiv genutzt oder lediglich gespeichert werden.


Kontakt

  • Eine öffentliche Stelle verarbeitet personenbezogene Daten zu Ihrer Person.
  • Die gespeicherten Daten sind nachweislich unrichtig oder unvollständig.
  • Sie stellen einen entsprechenden Antrag bei der verantwortlichen Stelle.

Gegebenenfalls müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ergibt.

  • Gegebenenfalls Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweise zur Begründung der Berichtigung (zum Beispiel Urkunden, Bescheinigungen oder andere geeignete Dokumente)
  • Bei Vertretung: Vollmacht

  1. Sie stellen einen Antrag auf Berichtigung bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
  2. Die Behörde prüft Ihre Identität.
  3. Sie legen gegebenenfalls Nachweise zur Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten vor.
  4. Die Behörde prüft den Sachverhalt.
  5. Bei berechtigtem Antrag werden die Daten berichtigt oder ergänzt.

Über das Ergebnis werden Sie informiert.

Es gibt keine Frist für die Antragstellung.

Die öffentliche Stelle muss grundsätzlich unverzüglich handeln. Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags müssen Sie eine Rückmeldung erhalten.

In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden. Darüber werden Sie informiert.

Die Berichtigung personenbezogener Daten ist grundsätzlich kostenfrei.

Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Rechtsgrundlage ist insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz.

Neben dem Recht auf Berichtigung bestehen weitere Betroffenenrechte, insbesondere:

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
  • Recht auf Löschung von Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine öffentliche Stelle Ihrem Antrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.