Personenbezogene Daten – Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Wenn eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten über Sie verarbeitet, haben Sie das Recht zu erfahren, welche Daten gespeichert sind und wie diese verwendet werden. Mit diesem Antrag können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Ihnen auf Antrag mitzuteilen,

  • ob personenbezogene Daten zu Ihrer Person gespeichert sind,
  • welche Daten konkret gespeichert sind,
  • zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden,
  • woher die Daten stammen,
  • an welche Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern die Daten übermittelt wurden,
  • wie lange die Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien sich die Speicherdauer bestimmt.

Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich. Auf Wunsch kann sie auch elektronisch erteilt werden.

Kontakt

  • Sie stellen den Antrag bei der öffentlichen Stelle, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet.
  • Die öffentliche Stelle muss Ihre Identität eindeutig feststellen können. Gegebenenfalls ist ein Identitätsnachweis erforderlich.

Ein besonderer Grund für den Antrag muss nicht angegeben werden.

  • Gegebenenfalls Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Vertretung: Vollmacht

  1. Sie stellen einen Antrag auf Auskunft bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
  2. Die Behörde prüft Ihre Identität.
  3. Die Behörde prüft, ob und in welchem Umfang eine Auskunft erteilt werden kann.
  4. Sie erhalten die Auskunft in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.

In bestimmten Fällen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bei besonders umfangreichen Anfragen. Hierüber werden Sie informiert.

Es sind keine Fristen für die Antragstellung vorgesehen.

Die öffentliche Stelle muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten.

Die Auskunft ist grundsätzlich kostenfrei.

Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Rechtsgrundlage ist insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz.

Das Recht auf Auskunft besteht unabhängig von weiteren Rechten wie:

  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
  • Recht auf Löschung von Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung

Falls Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtswidrig erfolgt, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.