Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel ändern

Alternativbezeichnung: Änderung von Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel beantragen

Sie können bestehende Auflagen (Nebenbestimmungen) in Ihrem Aufenthaltstitel oder in Ihrem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ändern oder aufheben lassen. Dazu gehören insbesondere Wohnsitzauflagen oder Beschränkungen der Erwerbstätigkeit.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar

Ergänzende Information zum Online-Prozess

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  • Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel oder einen entsprechenden Bescheid des BAMF.
  • Für die gewünschte Änderung liegt ein nachvollziehbarer Grund vor, zum Beispiel:
    • Aufnahme oder Wechsel einer Beschäftigung
    • Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums
    • Umzug aus familiären Gründen
    • Verbesserung der Integrationsperspektive
  • Öffentliche Interessen stehen der Änderung nicht entgegen.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aufenthaltstitel oder BAMF-Bescheid
  • Nachweise zum Änderungsgrund, zum Beispiel:
    • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
    • Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung
    • Mietvertrag oder Wohnungsangebot
    • Nachweise über familiäre Bindungen
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen je nach Einzelfall

  • Sie stellen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Änderung oder Ablehnung.
  • Bei positiver Entscheidung wird Ihr Aufenthaltstitel entsprechend angepasst.

  • Keine gesetzliche Frist.
  • Es wird empfohlen, den Antrag vor der geplanten Änderung (zum Beispiel vor Arbeitsaufnahme oder Umzug) zu stellen.

  • Es können Gebühren anfallen.
  • Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Änderung und der Gebührenordnung.

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Einzelfall und Auslastung der Behörde.

§§ 12 bis 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • Eine Änderung der Auflagen ist erst wirksam, wenn sie von der Ausländerbehörde genehmigt wurde.
  • Bei Verstößen gegen bestehende Auflagen können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen drohen.