Landwirtschaftliche Förderung (De-minimis-Beihilfe) beantragen

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellen, die eine solche Unterstützung nicht erhalten. Beihilfen können beispielsweise als nicht rückzahlbare Zuschüsse, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden.

Da Beihilfen nur einzelnen Unternehmen oder Produktionszweigen zugutekommen, können sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinflussen. Wettbewerbsverzerrende Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich unzulässig, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).

Eine Ausnahme bilden sogenannte De-minimis-Beihilfen. Diese Förderungen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel als nicht spürbar gelten. Daher müssen sie nicht vorab von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Sie können von staatlichen Stellen direkt gewährt werden. Die Europäische Kommission behält jedoch das Recht, die Anwendung dieser Regelung zu kontrollieren. Deshalb ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Im landwirtschaftlichen Bereich können solche Beihilfen beispielsweise zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe oder für bestimmte Maßnahmen im Rahmen kommunaler oder staatlicher Förderprogramme gewährt werden.

  • Sie betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb oder sind antragsberechtigt im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahme.
  • Die zulässige Höchstgrenze für De-minimis-Beihilfen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wird nicht überschritten.
  • Sie geben eine Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen ab.
  • Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Fördermaßnahme.

In der Regel benötigen Sie:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • De-minimis-Erklärung über bereits erhaltene Beihilfen
  • Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb
  • gegebenenfalls weitere Nachweise entsprechend der Fördermaßnahme

  • Sie informieren sich über das jeweilige Förderprogramm und die Voraussetzungen.
  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen ein, insbesondere eine De-minimis-Erklärung über bereits erhaltene Beihilfen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und die Förderung wird gewährt.

Die Antragstellung richtet sich nach der jeweiligen Fördermaßnahme. Teilweise gelten feste Antragsfristen.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Förderprogramm ab und kann mehrere Wochen betragen.

  • Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
  • Verordnung (EU) über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
  • jeweilige Förder- oder Richtlinienregelungen der zuständigen Stelle

In der Regel die zuständige Landwirtschaftsbehörde, das Landratsamt oder eine andere bewilligende Stelle des Landes oder der Kommune.