Landwirtschaftliche Förderung (De-minimis-Beihilfe) beantragen
Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellen, die eine solche Unterstützung nicht erhalten. Beihilfen können beispielsweise als nicht rückzahlbare Zuschüsse, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden.
Da Beihilfen nur einzelnen Unternehmen oder Produktionszweigen zugutekommen, können sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinflussen. Wettbewerbsverzerrende Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich unzulässig, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).
Eine Ausnahme bilden sogenannte De-minimis-Beihilfen. Diese Förderungen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel als nicht spürbar gelten. Daher müssen sie nicht vorab von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Sie können von staatlichen Stellen direkt gewährt werden. Die Europäische Kommission behält jedoch das Recht, die Anwendung dieser Regelung zu kontrollieren. Deshalb ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Im landwirtschaftlichen Bereich können solche Beihilfen beispielsweise zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe oder für bestimmte Maßnahmen im Rahmen kommunaler oder staatlicher Förderprogramme gewährt werden.