Katastrophen- und Zivilschutz

Die Städte und Gemeinden sind im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr für den örtlichen Bevölkerungsschutz zuständig. Sie wirken im Katastrophenschutz mit und übernehmen insbesondere Aufgaben unterhalb der Katastrophenschwelle (zum Beispiel bei größeren Schadensereignissen oder besonderen Gefahrenlagen).

Zu den kommunalen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung der Gemeindefeuerwehr
  • Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen
  • Mitwirkung bei der Notfallplanung (zum Beispiel Evakuierungs- und Räumungskonzepte)
  • Unterstützung bei der Warnung und Information der Bevölkerung
  • Bereitstellung kommunaler Einrichtungen als Notunterkünfte
  • Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen (zum Beispiel DRK, ASB, Malteser, DLRG)

Im Katastrophenfall arbeiten die Gemeinden eng mit dem zuständigen Landratsamt beziehungsweise der unteren Katastrophenschutzbehörde zusammen. Die überörtliche Einsatzleitung liegt in der Regel beim Landkreis.

Der Zivilschutz ist Aufgabe des Bundes. Die Gemeinden wirken jedoch unterstützend mit, beispielsweise durch Bereitstellung von Infrastruktur oder Räumlichkeiten.

Kontakt

Eintritt einer Gefahrenlage

Für Bürgerinnen und Bürger sind keine Unterlagen erforderlich.

Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Mitwirkung können erforderlich sein:

  • Personalausweis
  • gegebenenfalls Führerschein
  • gesundheitliche Eignung
  • gegebenenfalls erweitertes Führungszeugnis

Bei größeren Schadensereignissen leitet die Gemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen ein.

Reicht die örtliche Gefahrenabwehr nicht aus, wird die zuständige Katastrophenschutzbehörde (in der Regel das Landratsamt) eingebunden. Diese kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Katastrophenfall feststellen und die Einsatzleitung übernehmen.

Die Bevölkerung wird über geeignete Warnmittel informiert (zum Beispiel Warn-Apps, Sirenen, Lautsprecherdurchsagen oder Internetauftritt der Gemeinde).

Keine.
Maßnahmen erfolgen anlassbezogen im Ereignisfall.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind für Betroffene in der Regel kostenfrei.

Kostenersatz kann verlangt werden, wenn ein Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (zum Beispiel bei mutwilliger Fehlalarmierung).

  • Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg (LKatSG)
  • Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG)
  • Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW)
  • Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) des Bundes

Informationen zum Verhalten in Notfällen, zu wichtigen Telefonnummern oder Sirenensignalen finden Sie auf unseren Notfall-Seiten.