Informations- oder Verkaufsstand - Erlaubnis zum Aufstellen beantragen

Wenn Sie im öffentlichen Verkehrsraum (zum Beispiel auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder in Fußgängerzonen) einen Informations- oder Verkaufsstand aufstellen möchten, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach Paragraf 16 des Straßengesetzes der zuständigen Stadt oder Gemeinde.

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, beispielsweise durch:

  • Informationsstände von Vereinen, Parteien oder sonstigen Organisationen
  • Verkaufsstände für Waren, Speisen oder Getränke
  • Werbe- oder Promotionsstände
  • Aktions- oder Spendenstände

Die Erlaubnis ist erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sonstige öffentliche Belange zu gewährleisten. 

  • Der beantragte Standort befindet sich im öffentlichen Verkehrsraum.
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
  • Belange des Straßenverkehrs sowie ausreichende Durchgangsbreiten für Fußgängerinnen und Fußgänger und Rettungswege bleiben gewährleistet.
  • Gegebenenfalls liegen weitere erforderliche Genehmigungen vor, zum Beispiel eine gaststättenrechtliche Erlaubnis.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

  • schriftlicher Antrag
  • Lageplan oder Skizze mit genauer Standortangabe
  • Beschreibung des Vorhabens
  • gegebenenfalls Nachweis der Gewerbeanmeldung
  • gegebenenfalls gaststättenrechtliche Gestattung bei Ausschank von alkoholischen Getränken
  • gegebenenfalls Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Sie stellen bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.

Im Antrag sind insbesondere anzugeben:

  • Art und Zweck des Standes
  • genauer Standort
  • Zeitraum mit Datum und Uhrzeit
  • Größe und Art des Aufbaus (zum Beispiel Pavillon, Tische oder Fahrzeuge)

Die Stadt oder Gemeinde prüft den Antrag unter Beteiligung der zuständigen Fachstellen, beispielsweise des Ordnungsamtes oder der Straßenverkehrsbehörde, und entscheidet durch schriftlichen Bescheid.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, zum Beispiel hinsichtlich:

  • Einhaltung bestimmter Abstände
  • Sicherungsmaßnahmen
  • Sauberhaltung und Reinigung der Fläche

Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin vorliegen.

Bei größeren Veranstaltungen oder besonderen örtlichen Gegebenheiten empfiehlt sich eine frühere Antragstellung.

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren nach der kommunalen Sondernutzungsgebührensatzung erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich unter anderem nach:

  • Art der Nutzung
  • Dauer der Nutzung
  • Größe der beanspruchten Fläche
  • Lage des Standorts

  • Straßengesetz für Baden-Württemberg
  • Straßenverkehrs-Ordnung
  • Kommunale Sondernutzungssatzung
  • Gaststättengesetz