Gewerbe untersagen wegen Unzuverlässigkeit
Die zuständige Behörde kann die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn die oder der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Eine gewerberechtliche Untersagung dient dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Kundinnen und Kunden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende künftig die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten wird.
Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit können zum Beispiel sein:
- erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften
- Steuer- oder Abgabenschulden in beträchtlicher Höhe
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
- beharrliche Missachtung behördlicher Anordnungen
Die Untersagung kann sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte oder Vertretungsberechtigter einer juristischen Person oder auf leitende Tätigkeiten erstrecken.