Gewerbe untersagen wegen Unzuverlässigkeit

Die zuständige Behörde kann die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn die oder der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Eine gewerberechtliche Untersagung dient dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Kundinnen und Kunden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende künftig die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten wird.

Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit können zum Beispiel sein:

  • erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften
  • Steuer- oder Abgabenschulden in beträchtlicher Höhe
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • beharrliche Missachtung behördlicher Anordnungen

Die Untersagung kann sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte oder Vertretungsberechtigter einer juristischen Person oder auf leitende Tätigkeiten erstrecken.

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  • Es liegen Tatsachen vor, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
  • Eine negative Prognose rechtfertigt die Annahme, dass auch künftig mit Rechtsverstößen zu rechnen ist.
  • Mildere Mittel, wie Auflagen oder Hinweise, sind nicht ausreichend.

Im Rahmen des Verfahrens können insbesondere herangezogen werden:

  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen
  • Auskünfte der Sozialversicherungsträger
  • Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation

Die betroffene Person ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Behörde leitet ein Verwaltungsverfahren ein, sobald Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit vorliegen.

Im Rahmen des Verfahrens:

  • wird der Sachverhalt ermittelt,
  • werden gegebenenfalls andere Behörden beteiligt (zum Beispiel Finanzamt oder Sozialversicherungsträger),
  • erhält die oder der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ergibt die Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Behörde einen schriftlichen Untersagungsbescheid.

Die Untersagung kann mit einer Frist zur Betriebseinstellung verbunden werden. Sie ist regelmäßig mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Es bestehen keine festen Fristen.

Die Behörde handelt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist.

Für die Entscheidung über die Gewerbeuntersagung werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung.

Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei der Stadt oder Gemeinde als untere Gewerbebehörde.