Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

Beim Kauf eines Grundstücks kann der Gemeinde in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen. Diese Regelungen ergeben sich aus den Paragrafen 24 bis 28 des Baugesetzbuches.

Damit der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden kann, muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, dass für das Grundstück kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht oder dass die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.

Hierzu muss der Gemeinde der Kaufvertrag angezeigt werden. In der Regel übernimmt die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar die Antragstellung. Die Gemeinde prüft anschließend, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie dieses ausüben möchte.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird dieses nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde eine entsprechende Bescheinigung (Negativzeugnis) aus. Diese dient als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt.

Kontakt

Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag über ein Grundstück im Gemeindegebiet vor.

  • Schriftlicher Antrag (in der Regel durch die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar)
  • Kopie des notariellen Kaufvertrags über das Grundstück

  • Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar zeigt den Kaufvertrag der Gemeinde an.
  • Die Gemeinde prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie dieses ausübt.
  • Anschließend wird das Negativzeugnis ausgestellt, sofern kein Vorkaufsrecht besteht oder dieses nicht ausgeübt wird.

Für die Ausstellung der Bescheinigung können Gebühren nach der kommunalen Gebührensatzung anfallen.

Baugesetzbuch (Paragrafen 24 bis 28)

Gemeinde oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet.