Anzeige - Geruchsbelästigung melden

Wenn Sie durch unangenehme oder anhaltende Gerüche erheblich beeinträchtigt werden, können Sie dies bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen.

Geruchsbelästigungen können beispielsweise verursacht werden durch:

  • gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe
  • Gastronomiebetriebe
  • Industrieanlagen
  • Tierhaltungen
  • Abfalllagerungen oder Abwasseranlagen
  • private Feuerungsanlagen

Die zuständige Behörde prüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt und ob öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden. Je nach Ursache können ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Kontakt

  • Es liegt eine nicht nur unerhebliche Geruchsbelästigung vor.
  • Die Geruchsquelle befindet sich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stadt oder Gemeinde oder der unteren Verwaltungsbehörde (zum Beispiel Landratsamt).

Eine anonyme Anzeige ist grundsätzlich möglich, erschwert jedoch gegebenenfalls die weitere Sachverhaltsaufklärung.

  • Name und Anschrift der anzeigenden Person (bei nicht anonymer Anzeige)
  • möglichst genaue Beschreibung der Geruchsbelästigung
  • Zeitpunkt und Dauer des Auftretens
  • vermutete Ursache oder Verursacher
  • gegebenenfalls Fotos oder sonstige Nachweise

Ein sogenanntes Geruchsprotokoll (Dokumentation über mehrere Tage mit Uhrzeit, Intensität und Wetterlage) kann die Prüfung erleichtern.

Sie können die Geruchsbelästigung schriftlich, telefonisch, elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Behörde prüft:

  • Art, Intensität und Dauer der Geruchsbelästigung
  • mögliche Verursacher
  • Zuständigkeit (zum Beispiel Ordnungsamt oder Umweltbehörde)

Gegebenenfalls erfolgt eine Ortsbesichtigung oder eine Beteiligung weiterer Fachbehörden.

Wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt wird, kann die Behörde geeignete Maßnahmen anordnen, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder zu verringern.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Es empfiehlt sich jedoch, das Auftreten der Geruchsbelästigung zeitnah zu melden.

Das Melden einer Geruchsbelästigung ist in der Regel kostenfrei.

Kosten können entstehen, wenn vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht werden oder wenn ein Verfahren ohne feststellbaren Verstoß eingestellt wird und dies gesetzlich vorgesehen ist.