Telefon
Sachbearbeiterin Grundstücksabteilung
20 Stadtkämmerei, 202 Grundstücksabteilung +1 Weitere
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossinnen und -genossen, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören.
Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk (mindestens 75 Hektar zusammenhängende und bejagbare Fläche) gehören und im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Nach Paragraf 15 Absatz 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) wird eine Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen werden (Paragraf 15 Absatz 7 Satz 1 JWMG).
Die Mindestpachtzeit sind sechs Jahre (Paragraf 17 Absatz 4 Satz 2 JWMG).
In Rheinfelden (Baden) existieren zwei eigenständige Jagdgenossenschaften:
Hinweis: Für die Jagdgenossenschaften gilt die Datenschutzerklärung der Stadt Rheinfelden (Baden).