Kaufmann, Ralf
Stadtplanung- und Bauverwaltung, Geschäftsstelle Arbeitskreis barrierefrei
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Die Widmung und Entwidmung von Straßen und Wegen sind zentrale Instrumente der kommunalen Verkehrsverwaltung. Sie regeln, ob und in welchem Umfang eine Fläche der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung steht.
Durch eine Widmung wird eine Verkehrsfläche – etwa eine Straße, ein Geh- oder Radweg – offiziell dem öffentlichen Verkehr gewidmet und erhält damit ihren rechtlichen Status. Die Entwidmung hingegen hebt diesen Status ganz oder teilweise wieder auf, beispielsweise wenn eine Fläche nicht mehr benötigt wird oder einer anderen Nutzung zugeführt werden soll.
Durch die Widmung wird eine Straße für den Gemeingebrauch freigegeben. Die Straße obliegt dann nicht mehr privatem Recht, sondern es entstehen öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichten.
Neben der Einstufung der Straßenklasse, kann durch Widmung auch festgelegt werden:
Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus Paragraf 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Neben der Widmung einer Straße, ist es auch möglich, die Bestimmung des Zwecks zu ändern oder die Widmung komplett aufzuheben. Wird die Widmung aufgehoben (Entwidmung), heißt das, die Straße dient künftig nicht mehr dem öffentlichen Zweck. Die Gemeinde ist somit auch nicht mehr unterhaltspflichtig.
Durch „Teileinziehung“ kann nachträglich die Nutzungsart, der Benutzerkreis oder der Benutzungszweck beschränkt werden. Die Straße behält aber den Status einer öffentlichen Sache bei.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Paragrafen 6 und 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Der Akt der Widmung, Umwidmung, Entwidmung und auch der Teilentziehung wird nach Beschluss des Gemeinderats als Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht:
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