Freie Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge
06.04.2018
Daher weisen das Ordnungsamt der Stadt Rheinfelden, die Freiwillige Feuerwehr Rheinfelden, das Polizeirevier Rheinfelden sowie das Deutsche Rote Kreuz ausdrücklich darauf hin, dass Autos sowohl auf Haupt- als auch Neben- und Seitenstraßen nur so parkiert werden dürfen, dass eine problemlose Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist.
Dies bedeutet gemäß § 12 StVO, dass das Halten und Parken an unübersichtlichen und engen Stellen verboten ist und dass in jedem Fall eine Restbreite der Fahrbahn von 3,05 Metern verbleiben muss.
Eine entsprechende „Testfahrt“ mit der Feuerwehr im vergangenen Jahr zeigte, dass leider gerade in einigen Seitenstraßen ein Durchkommen nicht möglich war.
Da die freie Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge für die Sicherheit der Bürger elementar wichtig ist, wird die Einhaltung des §12 der StVO in den kommenden Wochen und Monaten durch den Gemeindevollzugsdienst des Ordnungsamtes verstärkt überprüft werden.