Bekanntmachung

Bebauungsplan „Nollinger Berg"

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Aufstellungsbeschluss sowie Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Nollinger Berg“

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 12.09.2024 gemäß § § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplans „Nollinger Berg“ beschlossen.

Bebauungsplan „Nollinger Berg“

Ziel des Bebauungsplans ist es u.a., das bestehenden Krankenhausgebäudes zu erhalten und die medizinische Versorgung mit dem Aufbau eines Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) für den Raum Rheinfelden (Baden) als Mittelbereich und die städtebauliche Entwicklung im Umfeld sicherzustellen.

Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenztLageplan Veränderungssperre Nollinger Berg

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nollinger Berg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung über Veränderungssperre – Ersatzverkündung

Ebenfalls in seiner Sitzung am 12.09.2024 hat der Gemeinderat gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch die Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Nollinger Berg“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nollinger Berg“, wie im oben abgedruckten Lageplan dargestellt.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird bei der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden), Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Zimmer Nr. 502, zur Einsichtnahme und für Auskünfte bereitgehalten.

Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • 2. der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Rheinfelden (Baden), den 31.10.2024                                                        Stadtverwaltung

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