Bekanntmachung

Bebauungsplan „Ortskern Karsau“

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Bebauungsplan „Ortskern Karsau“, Gemarkung Karsau

Aufstellungsbeschluss sowie Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 28.09.2023 gemäß § § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortskern Karsau“ beschlossen.

Bebauungsplan „Ortskern Karsau“

Ziel des Bebauungsplans ist es, die erhaltene historische Bebauung zu schützen und Neubebauungen nach Art und Maß sowie gestalterisch besser in die umliegende Bebauung einzufügen. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Integration von An- bzw. Neubauten in das bestehende Ensemble. Grundlage der städtebaulichen Gestaltung, der Objektgestaltung und der Detailausbildung sollen die örtlichen Bautraditionen sein. Der ortstypische Charakter des Ortskerns Karsau soll erhalten bleiben. Gleichzeitig müssen aber notwendige bauliche Veränderungen und Anpassungen an Anforderungen zeitgemäßer Nutzungsänderungen ermöglicht werden.

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Karsau und ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:

Abgrenzungsbereich

Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates für den Bebauungsplan „Ortskern Karsau“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung über Veränderungssperre

Ebenfalls in seiner Sitzung am 28.09.2023 hat der Gemeinderat gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch die Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Ortskern Karsau“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortskern Karsau“, wie im oben abgedruckten Lageplan dargestellt.

Die Satzung wird bei der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden), Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Zimmer Nr. 502, zur Einsichtnahme und für Auskünfte bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich:

  • 1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • 3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • 1.     die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • 2.     der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • 3.     vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rheinfelden (Baden), den 30.12.2023                                                         Stadtverwaltung

Rheinfelden verbindet

Die Satzung über die Veränderungssperre ist durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitung am 30.10.2023 in Kraft getreten.