Bebauungsplan „Ortskern Karsau“, Gemarkung Karsau
Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie Änderung des Geltungsbereiches der Satzung über die Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 16.05.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Änderung des Geltungsbereiches für den mit Beschluss am 28.09.2023 aufgestellten Bebauungsplan „Ortskern Karsau“ beschlossen.
Bebauungsplan „Ortskern Karsau“
Ziel des Bebauungsplans ist es, die erhaltene historische Bebauung zu schützen und Neubebauungen nach Art und Maß sowie gestalterisch besser in die umliegende Bebauung einzufügen. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Integration von An- bzw. Neubauten in das bestehende Ensemble. Grundlage der städtebaulichen Gestaltung, der Objektgestaltung und der Detailausbildung sollen die örtlichen Bautraditionen sein. Der ortstypische Charakter des Ortskerns Karsau soll erhalten bleiben. Gleichzeitig müssen aber notwendige bauliche Veränderungen und Anpassungen an Anforderungen zeitgemäßer Nutzungsänderungen ermöglicht werden.
Der Geltungsbereich wurde nun an vier Stellen erweitert, da dort eine städtebauliche Notwendigkeit gesehen wird planungsrechtliche bzw. gestalterische Vorgaben im Bebauungsplan zu machen.
Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Karsau und ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt: Die Änderungen des Geltungsbereiches wurden farblich hervorgehoben.
Die Änderung des Geltungsbereiches des am 28.09.2023 durch den Gemeinderat aufgestellten Bebauungsplan „Ortskern Karsau“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Satzung über Veränderungssperre
Aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Ortskern Karsau“ hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.05.2024 beschlossen, den Geltungsbereich der seit 30.10.2023 rechtskräftigen Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Ortskern Karsau“ ebenfalls zu ändern. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst nun den erweiterten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortskern Karsau“, wie im oben abgedruckten Lageplan dargestellt.
Die Erste Änderung der Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird bei der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden), Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Zimmer Nr. 502, zur Einsichtnahme und für Auskünfte bereitgehalten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich:
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- 2. der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Rheinfelden (Baden), den 23.09.2024 Stadtverwaltung