Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

Bebauungsplan „Friedrichstraße“

Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes „Friedrichstraße“

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 14.11.2022 durch Satzung beschlossen, die Geltungsdauer der am 03.11.2020 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre, für den aufzustellenden Bebauungsplan „Friedrichstraße“, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch um ein Jahr zu verlängern.

Die Abgrenzung der Veränderungssperre „Friedrichstraße“ erstreckt sich in der Innenstadt vom Friedrichplatz beginnend bis zur Sankt Josefskirche und ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:

Abgrenzungsplan

Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitung am 01.12.2022 in Kraft getreten.

Die Satzung wird bei der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden), Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Zimmer Nr. 502, zur Einsichtnahme und Auskunft bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich:

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • 2. der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rheinfelden (Baden), den 02.12.2022                                                         Stadtverwaltung

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