Bekanntmachung

Flächennutzungsplan-Teiländerung „Solarpark Hollwangen“, Schwörstadt

Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ der Gemeinde Schwörstadt und Flächennutzungsplan-Teiländerung im Parallelverfahren auf der Gemarkung Schwörstadt

Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwörstadt hat am 20. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO beschlossen den Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Rheinfelden (Baden) und der Gemeinde Schwörstadt hat in seiner Sitzung am 15.04.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern und hierzu die frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Die Beschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie (Bebauungsplan) und graue Linie (Flächennutzungsplan) umgrenzt:

Lageplan

Ziele und Zwecke der Planung:
Die Gemeinde Schwörstadt möchte zur Förderung der erneuerbaren Energien, Flächen im Außenbereich planungsrechtlich sichern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Hollwangen“ und der örtlichen Bauvorschriften sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Gewann Schlappboden der Gemeinde Schwörstadt geschaffen werden. Vorgesehen ist eine Ausweisung als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“. Der Geltungsbereich besitzt eine Flächengröße von ca. 4,3 ha.

Die Fläche soll mit aufgeständerten, geneigten Solarmodulen überschirmt, eingezäunt und als extensives Grünland bewirtschaftet werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß §8Abs. 3 BauGB notwendig.

Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stehen die Unterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Solarpark Hollwangen“ in der Fassung vom 20.06.2024 sowie der Plan und Begründung der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 01.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024 auf der Homepage der Gemeinde Schwörstadt unter https://schwoerstadt.de/startseite/verwaltung/bebauungsplaene.html zur Einsicht und zum Download bereit. Darüber
hinaus werden die Unterlagen der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Rheinfelden (Baden) unter www.rheinfelden.de/Offenlagen unter dem Bereich „Flächennutzungsplan“ veröffentlicht.

Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen die Unterlagen in Papierform innerhalb der oben genannten Frist auch in den jeweiligen Rathäusern der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft während den üblichen Dienstzeiten für jedermann zugänglich öffentlich aus.

  • Gemeinde Schwörstadt, Hauptstraße 107, 79739 Schwörstadt (Bebauungsplan „Solarpark Hollwangen“ & Flächennutzungsplanänderung). Öffnungszeiten der Gemeinde Schwörstadt: Montag und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr.
  • Rathaus Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, im Flur des 5. Obergeschosses, neben dem Büro Zimmer Nr. 503, (Flächennutzungsplanänderung). Öffnungszeiten des Rathauses Rheinfelden: Montag bis Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

In diesem Veröffentlichungszeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Stellungnahmen sollen elektronisch an a.grether(at)schwoerstadt.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben oder
mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Verfahren und die Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung behandelt. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel in der zuvor genannten Zeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.

Schwörstadt, den 28. Juni 2024
Bürgermeisterin Christine Trautwein-Domschat