Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rheinfelden (Baden) für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Schwörstadt

Feuerwehr Römerstraße

Inkrafttreten der Flächennutzungsplan-Teiländerung „Feuerwehr Römerstraße“ im Parallelverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehr Römerstraße“

Am 11.01.2022 hat der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Rheinfelden (Baden) und der Gemeinde Schwörstadt in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss für die Flächennutzungsplan-Teiländerung „Feuerwehr Römerstraße“ im Parallelverfahren gefasst.

Die beschlossene Änderung wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg am 18.10.2022, AZ: RPF21-2511-44/4/8 nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung „Feuerwehr Römerstraße“ liegt nördlich der Römerstraße und beidseitig der Müßmattstraße auf der Gemarkung Rheinfelden. Im Norden, Westen und Osten liegen landwirtschaftliche Nutzflächen.

Die Flächennutzungsplan-Teiländerung beinhaltet u.a. folgende Punkte:

  • Umwandlung der im bestehenden Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr in Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung
  • Umwandlung der Fläche für Landwirtschaft in Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr
  • Umwandlung der Fläche für Landwirtschaft in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Zwischenlager-Erdaushub

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:

Geltungsbereich

Die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung sowie einer Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen kann bei der Stadt Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rheinfelden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • 2. der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rheinfelden (Baden), den 18.11.2022                                                          Stadtverwaltung


Rheinfelden verbindet

Die Flächennutzungsplan-Teiländerung „Feuerwehr Römerstraße“ ist mit Bekanntmachung in der Badischen Zeitung nach § 10 Absatz 1 BauGB am 18.11.2022 in Kraft getreten.