Der Gemeinderat gab in seiner öffentlichen Sitzung vom 22. September 2020 grünes Licht für die Stellplatzsatzung Warmbach.
Zweck der Stellplatzsatzung ist es, den hinzukommenden, von baulichen Wohnanlagen ausgelösten ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu gefährden.
Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass eine ausreichende Zahl von PKW-Stellplätzen für Wohngebäude und Wohnungen auf den Baugrundstücken selbst zur Verfügung gestellt wird und der Druck auf die öffentlichen Straßenparkplätze abnimmt.
Im Rahmen von Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg kann „die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht [werden]“ (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO). Dies gilt nach § 37 Abs. 1 allerdings nur für die Errichtung von Wohnungen. Für Umbauten oder Nutzungsänderungen sind nach § 37 Abs. 3 und Abs. 7 unter gewissen Voraussetzungen Abweichungen möglich, die auch durch diese Satzung nicht eingeschränkt werden können.
Die Stellplatzsatzung Warmbach finden Sie in der nebenstehenden Spalte mit Begründung zum Herunterladen.
Diese Satzung wird zudem bei der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden), Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Zimmer Nr. 503, zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Rheinfelden (Baden), den 09.10.2020,
Oberbürgermeister