Örtliche Bauvorschriften

Stellplatzsatzung Nollingen

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Der Gemeinderat gab in seiner öffentlichen Sitzung vom 24. September 2019 grünes Licht für die Stellplatzsatzung Nollingen. 

Zweck der Stellplatzsatzung ist es, den hinzukommenden, von baulichen Wohnanlagen ausgelösten ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu gefährden.

Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass eine ausreichende Zahl von PKW-Stellplätzen für Wohngebäude und Wohnungen auf den Baugrundstücken selbst zur Verfügung gestellt wird und der Druck auf die öffentlichen Straßenparkplätze abnimmt.

Im Rahmen von Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württem-berg kann „die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht [werden]“ (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO). Dies gilt nach § 37 Abs. 1 allerdings nur für die Errichtung von Wohnungen. Für Umbauten oder Nutzungsänderungen sind nach § 37 Abs. 3 und Abs. 7 unter gewissen Voraussetzungen Abweichungen möglich, die auch durch diese Satzung nicht eingeschränkt werden können.

Stellplatzsatzung Nollingen - Plan

Die Stellplatzsatzung Nollingen finden Sie in der nebenstehenden Spalte mit Begründung zum Herunterladen.