Bekanntmachung

Bebauungsplan „Stelleacker-Hochgericht“ - 2. Änderung

Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Stelleacker-Hochgericht“ mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 14.11.2019 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplans „Stelleacker-Hochgericht“ und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, als Satzungen beschlossen.

Es handelt sich um eine Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.

Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung befindet sich südlich der Straße „Stelleacker“ und umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 5248 und 5247, sowie teilweise die Flächen der Straßen „Am Hochgericht“ und „Warmbacher Straße (B34)“.

Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:

Geltungsbereich des Bebauungsplans

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans „Stelleacker-Hochgericht“ mit örtlichen Bauvorschriften sowie Begründung bei der Stadtverwaltung Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Wenn der Bebauungsplan auf private Regelwerke (DIN-Normen) verweist, werden diese zur Einsicht bereitgehalten.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Stelleacker-Hochgericht“ mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt diese Satzung - sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinfelden (Baden) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Rheinfelden (Baden), den 11.03.2020                                                  Stadtverwaltung

      Rheinfelden verbindet

Die 2. Änderung zum Bebauungsplan „Stelleacker-Hochgericht“ ist mit Bekanntmachung in der Badischen Zeitung nach § 10 Absatz 1 BauGB am 11.03.2020 in Kraft getreten.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.