Bekanntmachung

Bebauungsplan "Ortskern Nollingen"

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortskern Nollingen“, Gemarkung Rheinfelden, mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortskern Nollingen“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, als Satzung beschlossen.

Es handelt sich um eine Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB.

Durch den Bebauungsplan soll der historische Ortskerncharakter erhalten bleiben und eine maßvolle städtebauliche Entwicklung, auch in den Innenbereichen, gesichert werden.

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Nollingen und grenzt im Norden und Westen an die Obere Dorfstraße, im Süden an die Beuggener Straße und im Osten an den Verbindungsweg zwischen Obere Dorfstraße und Beuggener Straße. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet.

Geltungsbereich "Ortskern Nollingen"

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, Begründung, Abwägung der Umweltbelange, Artenschutzrechtlicher Einschätzung, der Hydrogeologischen Erkundung sowie der zusammenfassenden Erklärung, können bei der Stadtverwaltung Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Wenn der Bebauungsplan auf private Regelwerke (DIN-Normen) verweist, werden diese ebenfalls zur Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:

  • 1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • 3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • 1.       die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • 2.       der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • 3.       vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt diese Satzung - sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rheinfelden (Baden), den 11.08.2023                                                     Stadtverwaltung

Rheinfelden verbindet

Der Bebauungsplan „Ortskern Nollingen“ mit örtlichen Bauvorschriften ist durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitnach gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 11.08.2023 in Kraft getreten.