Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Neumatt-Nord“
Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 11.03.2021 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Neumatt-Nord“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, als Satzung beschlossen.
Es handelt sich um eine Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB.
Anlass der Bebauungsplanänderung ist die geplante Errichtung eines Mehrparteien-Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. 5716. Das Plangebiet befindet sich westlich der Cranachstraße auf der Gemarkung Rheinfelden und beinhaltet die Flurstücke 5716 (ganz) und 5718 (teilweise).
Der Geltungsbereich ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung, artenschutzrechtlicher Prüfung und Umweltbeitrag mit grünordnerischen Festsetzungen kann bei der Stadtverwaltung Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich:
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- 4. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt diese Satzung - sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinfelden (Baden) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Rheinfelden (Baden), den 23.07.2021 Stadtverwaltung
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Neumatt-Nord“ tritt mit Bekanntmachung in der Badischen Zeitung am 23.07.2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.