Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Friedrichstraße"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Friedrichstraße“

Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 25.01.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Friedrichstraße“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten, dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als eigenständige Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordeten und nicht maßstäblichen – Kartenausschnitt:

Lageplan Friedrichstraße

Der Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Friedrichstraße“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden, Zimmer 502/503, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann den Bebauungsplan, die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie den Umweltbericht mit Anlagen und die Schalltechnische Untersuchung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • 1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und
  • 3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rheinfelden (Baden) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  • 1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • 2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.

Stadt Rheinfelden, den 01.02.2024

Klaus Eberhardt, Oberbürgermeister

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