Inkrafttreten des Bebauungsplans „Feuerwehr Römerstraße“
Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am 21.10.2021 in öffentlicher Sitzung die den Bebauungsplan „Feuerwehr Römerstraße“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen, als Satzung beschlossen.
Parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Schwörstadt am 11.01.2022 die Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehr Römerstraße“ beschlossen.
Das Plangebiet „Feuerwehr Römerstraße“ liegt nördlich der Römerstraße und beidseitig der Müßmattstraße auf der Gemarkung Rheinfelden. Im Norden, Westen und Osten liegen landwirtschaftliche Nutzflächen.
Das Planungsgebiet ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:
Der Bebauungsplan mit Begründung, einer Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen, schalltechnischer Untersuchung, Artenschutzrechtlicher Prüfung, Umweltbericht sowie der Verkehrsuntersuchung, können bei der Stadt Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rheinfelden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- 2. der:die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- 3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Rheinfelden (Baden), den 18.11.2022 Stadtverwaltung
Rheinfelden verbindet
Der Bebauungsplan „Feuerwehr Römerstraße“ ist nach § 10 Abs. 1 BauGB durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitung am 18.11.2022 in Kraft getreten.