Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Rhein“ mit örtlichen Bauvorschriften, Stadtteil Herten
Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat in öffentlicher Sitzung am 16.02.2017 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung den Bebauungsplan „Am Rhein“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Am Rhein“ jeweils als Satzung beschlossen.
Das Planungsgebiet „Am Rhein“ liegt südlich der B 34 und östlich der Gemarkungsgrenze zu Grenzach-Wyhlen. Im Süden bildet der Rhein die natürliche Grenze bzw. die Grenze zur Schweiz (Gemeinde Kaiseraugst, Kanton Aargau). Im direkten Umfeld liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie das Gelände der ehemaligen Kiesgrube „Weberalten“, welches als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist.
In dem Planungsgebiet befindet sich unter anderem eine Fläche für eine Photovoltaik-Freianlage.
Das Planungsgebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt:
Jedermann kann den Bebauungsplan „Am Rhein“ mit Begründung, örtlichen Bauvorschriften, Umweltprüfung, artenschutzrechtlicher Prüfung und Reflexions- und Lichtgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung bei der Stadtverwaltung Rheinfelden, Kirchplatz 2, 79618 Rheinfelden (Baden), Stadtbauamt, Zimmer Nr. 502, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Wenn der Bebauungsplan auf private Regelwerke (DIN-Normen) verweist, werden diese zur Einsicht bereitgehalten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden demnach unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt diese Satzung - sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinfelden (Baden) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rheinfelden (Baden), den 23.07.2018 Stadtverwaltung
Rheinfelden verbindet
Der Bebauungsplan „Am Rhein“ ist mit Bekanntmachung in der Badischen Zeitung am 23.07.2018 in Kraft getreten.