Bürgerbeteiligung

Volksantrag, Volksbegehren, Volksabstimmung

Die baden-württembergische Landesverfassung sieht verschiedene Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene vor. Mit dem Volksantrag, dem Volksbegehren und der Volksabstimmung können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen und über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.

Ein Volksbegehren ist der notwendige vorgelagerte Schritt zur Herbeiführung eines von der Bevölkerung veranlassten Volksentscheids. Das Volksbegehren kann zum Einen durch einen Zulassungsantrag beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen (Innenministerium) initiiert werden. Gegenstand dieses Antrags kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein. Der Zulassungsantrag muss von mindestens 10.000 Bürgerinnen und Bürgern, die für den Landtag Baden-Württemberg wahlberechtigt sind, unterschrieben werden.

Zur Landtagswahl wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Zum Anderen kann ein Volksbegehren auch über einen Volksantrag beim Landtag in die Wege geleitet werden. Gegenstand eines Volksantrags kann ein Gesetz oder eine allgemeine Angelegenheit der politischen Willensbildung sein. Ob ein Volksantrag oder ein Zulassungsantrag verfassungskonform und zulässig sind, entscheidet das Innenministerium Baden-Württemberg.

Unterschriftensammlung

Das Volksbegehren wird mittels freier und amtlicher Sammlung von Unterschriften durchgeführt. Die freie Sammlung erfolgt durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Initiatoren des Volksbegehrens. Bei der amtlichen Sammlung werden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen Eintragungslisten ausgelegt, in die sich die Wahlberechtigten eintragen können. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate. Über den genauen Ablauf eines jeden konkreten Volksbegehrens werden die Bürgerinnen und Bürger mittels öffentlicher Bekanntmachungen informiert.

Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel der zur letzten Landtagswahl Wahlberechtigten gestellt werden. Daher sind derzeit rund 770.000 Unterschriften erforderlich.

Volksabstimmung

Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht an, findet eine Volksabstimmung statt. Die Volksabstimmung folgt den Regelungen einer klassischen Wahl. Die Wahlberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Wahlberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist.

Das Gesetz ist beschlossen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Zudem muss bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,5 Millionen) beziehungsweise bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) bestehen.

Nähere Informationen zum Thema auch auf der Homepage des Innenministeriums


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