Die Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden) sucht für die voraussichtlich vorgezogene Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025 ehrenamtliche Wahlhelfende für die Durchführung der Wahlhandlung in den Wahllokalen.
Der ehrenamtliche Einsatz als Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird mit 11 Euro pro Stunde, jedoch höchstens 80 Euro pro Tag honoriert.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich per Telefon 07623 95-207, E-Mail wahlen(at)rheinfelden-baden.de oder über das Kontaktformular beim städtischen Wahlteam melden. Wir freuen uns über Ihre Unterstützung!
Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer werden
Wahlhelfende werden als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte am Wahltag bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal eingesetzt. Dazu können Sie sich gerne freiwillig bei Ihrer Gemeinde melden.
Finden sich nicht genügend Freiwillige für eine Wahl, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie auch als Wahlhelferin oder Wahlhelfer berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Bestellung zur Wahlhelferin bzw. zum Wahlhelfer sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.
Aufgaben
Ihre Tätigkeit als Wahlhelferin und Wahlhelfer umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Ausgabe der Stimmzettel
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Voraussetzungen
Um als Wahlhelferin und Wahlhelfer tätig werden zu können, müssen Sie selbst bei der Bundestagswahl 2025 wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind Sie,
- wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Als ehrenamtliche Wahlhelferin und ehrenamtlicher Wahlhelfer müssen Sie Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen. Sie dürfen während Ihrer Tätigkeit kein Zeichen tragen, das auf Ihre politische Überzeugung hinweist und Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen.